el origen food: ,Appetite for Destruction’ oder neuer, tiefer Nachrang soll her

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Der el origen food GmbH geht der unlängst beschlossene Nachrang ihrer Anleihegläubiger offenbar nicht weit genug, sodass eine neuerliche Gläubigerabstimmung einberufen wird. Hauptgegenstand ist die Beschlussfassung eines tiefen Nachrangs für die Inhaber der ausstehenden Unternehmensanleihe 2023/26.

Der in Hamburg ansässige Lebensmittelanbieter lädt seine Anleihegläubiger zu einer neuerlichen Abstimmung ohne Versammlung. Gegenstand sei eine geplante Änderung wesentlicher Anleihebedingungen der bis zu 10 Mio. EUR schweren 8,0%-Unternehmensanleihe 2023/26 (ISIN: DE000 A352B0 9).

Konkret werde den Anleihegläubigern vorgeschlagen, im voraussichtlichen Zeitraum vom 12. bis 14. November 2025 über die Anpassung des Nachrangs dahingehend abzustimmen, dass deren Gläubigeransprüche aus bzw. im Zusammenhang mit den TSV (einschließlich etwaiger Zinszahlungen) erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen sonstigen Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen sind.

Die Anpassung soll laut der el origen food GmbH den Zweck haben, eine etwaige künftige insolvenzrechtliche Überschuldungssituation bei der Gesellschaft abzuwenden. Aktuell liege nach Auffassung der Geschäftsführung keine insolvenzrechtliche Überschuldungssituation vor.

Für eine wirksame Teilnahme müssen Gläubiger ihre Stimmnachweise fristgerecht einreichen. Die erforderlichen Unterlagen und Formulare sind voraussichtlich ab dem 28. Oktober 2025 auf der Website der Gesellschaft abrufbar sowie in der voraussichtlich ab diesem Zeitpunkt veröffentlichten Einladung zur Gläubigerversammlung.

Kurios: Erst vor wenigen Wochen verkündete die el origen food den wirksamen Vollzug der Änderung der Anleihebedingungen in der besagten Anleihe. Zuvor waren die Anleihegläubiger in einer Abstimmung ohne Versammlung aufgerufen, die Laufzeit um vier Jahre bis zum 20. November 2030 zu verlängern sowie einen schuldrechtlichen Nachrang der Anleihe im Insolvenzfall einzuführen – die Gläubiger hatten dem mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt.

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