Die SdK verlangt eine Sonderprüfung bei der Adler Real Estate – das wurde vom OG Berlin abgelehnt. Zu Unrecht, kontert jetzt die SdK nochmals.
Die ADLER Real Estate AG hat am 12. September 2023 eine Pressemitteilung in Bezug auf eine von der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. und weiteren Aktionären beantragte Sonderprüfung bei der ADLER Real Estate veröffentlicht. Die Pressmitteilung enthalte falsche Tatsachenbehauptungen, die aus Sicht der SdK einer Richtigstellung bedürfen.
Die ADLER Real Estate habe behauptet, dass die SdK auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. April eine Sonderprüfung beantragt hätte. Die SdK hatte jedoch auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. April keine derartige Sonderprüfung beantragt.
Ferner behaupte die ADLER Real Estate, dass der Pressesprecher der SdK einem Sonderprüfungsteam für eine zuvor vom Landgericht Berlin angeordnete Sonderprüfung angehören sollte. Diese Behauptung sei ebenfalls falsch. Der Pressesprecher der SdK, Dr. Marc Liebscher, sollte keinem Sonderprüfungsteam angehören.
Die SdK hatte indes auf der Hauptversammlung der ADLER Real Estate AG schon am 31. August 2022 einen Sonderprüfungsantrag gestellt – der von Aktionären jedoch abgelehnt wurde.
Das Landgericht Berlin hatte nach der Hauptversammlung dann zunächst eine Sonderprüfung auf Antrag der SdK und weiterer Aktionäre bei der ADLER Real Estate angeordnet und die Reitze Wilken Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB zum Sonderprüfer bestellt. Die Sonderprüfung wurde auf eine Beschwerde der ADLER Real Estate hin jedoch abgelehnt.
Aus Sicht des Landgerichts Berlin bestünde die Besorgnis der Befangenheit, da ein aktives Mitglied der SdK dem Sonderprüfungsteam angehören solle. Das Mitglied jedoch ist weder Mitglied des Vorstands der SdK, noch Pressesprecher der SdK und hat auch keine sonstige Organfunktion bei der SdK inne; es bestehen auch keine sonstigen geschäftlichen Verbindungen zur SdK.
Die SdK halte zudem nur eine Aktie [1] an der ADLER Real Estate und habe keinerlei finanziellen Interessen an einer Sonderprüfung, sondern strebe diese nur aus kapitalmarkthygienischen Gründen an. Die SdK könne den Beschluss des Landgerichts daher nicht nachvollziehen und möchte Rechtsmittel aktivieren.
[1] Anm.d.Red.: = berechtigt zur Teilnahme an HVs etc.
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