
Doppelte News zu zwei prominenten Insolvenzfällen: Bei SeniVita gibt es einen Schadensersatz und bei Eyemaxx geht es um die bestellten Sicherheiten.
Wie mit Bekanntmachung vom 3. Juni berichtet, hatte das Oberlandesgericht Wien – ebenso wie die Vorinstanz – die Wirksamkeit der Bestellung der Sicherheiten für die Anleihegläubiger mit Entscheidung vom 28. Mai bestätigt. In seiner Eigenschaft als gewählter gemeinsamer Vertreter der Anleihe teile Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen für Anleihe Eyemaxx Real Estate 5,5% / 2020/25 mit, dass der Insolvenzverwalter gegen diese Entscheidung Revision zum österreichischen Obersten Gerichtshof eingelegt habe.
Das sei zu erwarten gewesen.
Seine Grundeinschätzung zur Wirksamkeit der Sicherheiten habe sich durch die Einlegung der Revision nicht verändert. Selbst für den seines Erachtens unwahrscheinlichen Fall, dass die Bestellung der Sicherheiten vom OGH für nicht wirksam beurteilt würde, gebe es ggf. Regressschuldner. Diese seien als Nebenintervenienten dem Rechtsstreit auf Seiten der Anleihegläubiger beigetreten.
Das Ergebnis des Revisionsverfahrens wede für Ende dieses Jahres erwartet.
Der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger im Falle SeniVita, ebenfalls Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen, informiert ferner, dass er in dem für die Anleihegläubiger vor dem LG Bayreuth geführten Schadensersatzprozess gegen die Sicherheiten-Treuhänderin One Square Treuhand GmbH einem vom Gericht angeregten Vergleichsvorschlag zugestimmt habe.
Damit sei eine Vergleichsvereinbarung zustande gekommen, nach der sich OST verpflichte, einen Betrag von 1 Mio. EUR an die Anleihegläubiger zu leisten. Die Kosten des Prozesses würden gegeneinander aufgehoben.
Mit diesem Vergleich werde eine nahezu fünf Jahre dauernde Auseinandersetzung beendet. Der gemeinsame Vertreter hatte OST auf Erstattung eines Schadens verklagt, der daraus entstand, dass OST gegen die ausdrückliche Anordnung des gemeinsamen Vertreters Sicherheiten freigegeben hatte.
Es sei geplant, den Vergleichsbetrag nach Abzug der üblichen Kosten zeitnah an die Gläubiger auszukehren.
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