
Erwartungsgemäß empfiehlt die SdK, Interessen im Falle ABO Energy zu bündeln, um nicht zuletzt einen gV zu wählen und an mehr Informationen zu kommen.
Die ABO Energy KGaA hat am 19. Nov bekannt gegeben, die Jahresprognose aufgrund von reduzierten Einspeisevergütungen und verzögerten Windprojekten ‚anzupassen‘. Statt einem Konzernjahresüberschuss zwischen 29 und 39 Mio. EUR werde nunmehr von einem Konzernjahresfehlbetrag in Höhe von 95 Mio. EUR ausgegangen. Zudem würde die Konzerngesamtleistung nicht wie angekündigt um 5 bis 30% gegenüber dem Vorjahr (445 Mio. EUR) steigen, sondern bei lediglich 250 Mio. EUR liegen.
Gemäß einem Bericht der WirtschaftsWoche vom 7. Dez. sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft weitgehend unklar. Während der Projektierungsphase der Wind- und Solarparks schließt die ABO Energy KGaA als Muttergesellschaft Verträge mit den (Tochter-) Projektgesellschaften und stellt erbrachte Leistungen in Rechnung.
Beglichen werden diese Rechnungen jedoch erst, wenn die Projektgesellschaften verkauft seien. Die erbrachten Leistungen würden dennoch sofort als Umsatzerlöse in der Bilanz der Muttergesellschaft erfasst, weil diese die Tochtergesellschaften nicht konsolidiert, also nicht in den eigenen Jahresabschluss mit einbezieht. Dies sei nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zulässig, weil die Tochtergesellschaften angeblich ausschließlich zum Zweck des Verkaufs gehalten werden. Operativer Cashflow und Gewinn gingen demnach bei der ABO Energy seit Jahren erheblich auseinander. Während 2024 der Gewinn vor Steuern bei 36,4 Mio. EUR lag, war der operative Cashflow mit -3,3 Mio. Euro negativ. Diese Divergenz bestehe seit Jahren.
Die Gesellschaft hat die beiden Anleihen 2021/30 (DE000 A3H2UT 8) und 2024/29 (DE000 A3829F 5) emittiert. Im Halbjahresbericht 2025 habe die Gesellschaft die Verbindlichkeiten aus den Anleihen mit 122,64 Mio. EUR bilanziert. Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln.
Die SdK stehe bereits im Kontakt mit der Wirtschaftskanzlei DMR Legal, die mit institutionellen Investoren zur Situation im Austausch ist. Gemeinsam sei beabsichtigt, von der Gesellschaft die Einberufung einer AGV nach dem Schuldverschreibungsgesetz zu verlangen, um dort zunächst von der Geschäftsführung einen Bericht zur aktuellen Situation zu erhalten und anschließend einen gemeinsamen Vertreter für die Anleiheinhaber zu wählen.
Zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters müssen 50% des außenstehenden Anleihevolumens an der Versammlung teilnehmen,
Die SdK, fordert die Anleiheinhaber auf, sich der Interessensgemeinschaft anzuschließen und die SdK entsprechend zur Stimmrechtsvertretung zu bevollmächtigen. Die Vollmacht sei mit keinen Kosten verbunden.
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