Gegen Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung (AGV) können einzelne Gläubiger die Anfechtungsklage erheben. Nach Erhebung von Anfechtungsklagen kann der Emittent die Beschlüsse der Anleihegläubiger zunächst nicht vollziehen (§ 20 III 4 SchVG). Gerade in der Krise des Emittenten ist aber eine rasche Umsetzung der Gläubigerbeschlüsse entscheidend. Um das Droh- und Druckpotenzial von Anfechtungsklägern zu begrenzen, stellt das Gesetz dem Emittenten das Instrument des Freigabeverfahrens zur Verfügung.Weiterlesen
In ihrem Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ vom 7.12.2021 führen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eine Reihe geplanter Gesetzesänderungen für das Unternehmens- und Gesellschaftsrecht an.Weiterlesen
Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz entfaltet seine Wirkung für alle 2017 neu begonnenen Geschäftsjahre und betrifft auch Anleiheemittenten am regulierten Markt.Weiterlesen
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurde das Geldwäschegesetz (GwG) geändert und das Transparenzregister eingeführt.Weiterlesen
Laut BMF-Schreiben können Anleihegläubiger wirtschaftliche Verluste aus Anleiherestrukturierungen nicht als Veräußerungsverluste steuerlich geltend machen.Weiterlesen
Im 1. FiMaNoG folgt der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich 1:1 den Vorgaben der EU-Marktmissbrauchsverordnung, an einigen Stellen geht er sogar über die europarechtlichen Vorgaben hinaus.Weiterlesen
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