SeniVita Social: weitere Zinsstundung steht im Raum

Foto @ SeniVita Social Estate AG

Die SeniVita Social Estate AG (SSE AG) hat ein Schreiben des gemeinsamen Vertreters der Gläubiger ihrer ausstehenden Anleihe 2015/25 (WKN: A13SHL) erhalten. Darin schlägt er dem Entwickler und Betreiber von modernen Pflegeeinrichtungen eine weitere Stundung der ursprünglich zum 12. Mai 2020 fälligen Zinsen bis zum 31. März 2021 vor.

Hintergrund ist, dass die Zinsen in Höhe von 2,0% derzeit bis zum 30. September 2020 gestundet sind und voraussichtlich erst in der zweiten Oktoberhälfte 2020 gezahlt werden können. SeniVita Social erwartet im Oktober ausreichende Liquiditätszuflüsse aus der Veräußerung von Immobilien.

Die Emittentin strebt daher bislang eine Zahlung der Zinsen innerhalb der sogenannten Grace Period von 20 Tagen gemäß den Anleihebedingungen an.

Der gemeinsame Anleihevertreter hat mit seinem Vorschlag auf einen Antrag der Emittentin zur teilweisen Freigabe von Sicherheiten reagiert. SeniVita Social konnte eine Zusage für eine Zwischenfinanzierung über 5,0 Mio. EUR gewinnen, mit der sie ihre gestundeten Verbindlichkeiten (außer Gesellschafterverbindlichkeiten) begleichen und das operative Geschäft fortsetzen kann.

SENIVITA SOC.WS 2015/25 (WKN: A13SHL)

Die dafür notwendige Sicherheitenfreigabe hat der gemeinsame Anleihevertreter in seinem Schreiben abgelehnt. Stattdessen schlägt er die weitere Stundung der Zinsen um sechs Monate vor. Der Vorschlag ist indes an verschiedene Bedingungen geknüpft.

Diese umfassen die Erhöhung des Budgets für die jährliche Vergütung für den Gläubigerbeirat von 10.000 auf 25.000 EUR, die Vereinbarung von Rangrücktritten mit bestimmten anderen Gläubigern, das Verbot der Zahlung an Gesellschaften der Dr. Wiesent-Gruppe und die Verpflichtung, während der Dauer der Stundung sämtliche Gelder aus dem Verkauf von Wohnungen auf ein Treuhandkonto der Anleihegläubiger einzuzahlen.

Die Gesellschaft wird den Vorschlag prüfen und in Verhandlungen mit den betroffenen Gläubigern und Gesellschaftern bzw. dem gemeinsamen Vertreter eintreten.

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