Law Corner: BGH klärt offene Rechtsfragen im Hinblick auf den gemeinsamen Vertreter in der Insolvenz der Emittentin

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Nachdem sich bereits das LG München I als Vorinstanz mit einer Reihe formaler Anforderungen an die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters (gV) nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Anleihe-Emittentin auseinandergesetzt hatte (vgl. BondGuide Ausgabe 4/2025, S. 29 f.), liegt nun die mit Spannung erwartete Entscheidung des BGH hierzu vor. In seinem Beschluss vom 16.10.2025 (IX ZB 10/24) hat der BGH die Gelegenheit genutzt und Klarheit in Bezug auf einige kontrovers diskutierte Rechtsfragen geschaffen. Law Corner von Dr. Lutz Pospiech, Rechtsanwalt und Partner, und Lena Feldle, Rechtsanwältin und Senior Associate, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München

>> aus BondGuide #25-2025 vom 17. Dezember <<

Die Rolle des gV nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der gV fungiert als zentraler Ansprechpartner und Interessenvertreter der Anleihegläubiger. Dies gilt umso mehr in Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren eines Emittenten, in denen ein gV kraft Gesetzes zum sog. „starken“ gV wird (§ 19 III, VI SchVG). Ist noch überhaupt kein gV für alle Anleihegläubiger bestellt worden, so hat das Insolvenzgericht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine AGV nach § 19 II SchVG einzuberufen, in der den Anleihegläubigern die Möglichkeit zur Wahl eines gV zu gewähren ist. In der Praxis wurden bislang verschiedene Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer solchen AGV diskutiert. Ferner gab es ganz allgemein – nicht nur bezogen auf Insolvenzszenarien – Kontroversen zu den Anforderungen an die Person des gV. Die Entscheidung des BGH setzt an diesen Punkten an und klärt verschiedene offene Fragen.

Ausländische juristische Personen als gV
Der BGH hat sich in seiner Entscheidung insbesondere damit befasst, ob auch eine ausländische juristische Person zum gV bestellt werden kann. Entgegen teils anders lautender Stimmen im Schrifttum, bejaht der BGH dies ausdrücklich (im konkreten Fall für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung schweizerischen Rechts). Maßgeblich sei allein die Sachkunde gem. § 7 I SchVG; weder Nationalität noch Sitz der Gesellschaft würden ein Bestellungshindernis darstellen. Damit bestätigt der BGH ein eher weites Verständnis des SchVG, das bewusst offen formuliert ist und den Emittenten wie Gläubigern Flexibilität bei der Auswahl des gV ermöglicht.

Beschlusskompetenz nach Insolvenzeröffnung: Vergütung und Haftung weiterhin regelbar
Der BGH setzt seine bisherige Rechtsprechung fort, wonach die Bestellung eines gV nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch ohne Verankerung in den Anleihebedingungen zulässig sei.

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Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des BGH zu Beschlüssen über die Vergütung und Haftung des gV im eröffneten Insolvenzverfahren: In einer vom Insolvenzgericht einberufenen AGV gem. § 19 II SchVG kann neben der bloßen Bestellung eines gV als Annex zugleich auch über dessen Vergütung und Regelungen zu seiner Haftung beschlossen werden; die diesbezügliche Beschlusskompetenz verbleibe nach Ansicht des BGH auch nach der Insolvenzeröffnung bei der AGV. Eine gesonderte Ermächtigung in den Anleihebedingungen sei nicht erforderlich. Entscheidend sei allein, dass die Beschlüsse den gesetzlichen Rahmen einhielten und gemäß § 78 InsO dem gemeinsamen Interesse sämtlicher Insolvenzgläubiger entsprächen.

Die Haftungs- und die Vergütungsfragen sind für einen potenziellen gV von so entscheidender Bedeutung für seine Amtsübernahme, dass die angenommene Erstreckung der Beschlusskompetenz der AGV nach § 19 II SchVG auf Regelung der Haftung und der Vergütung aus unserer Sicht überzeugend ist. Gleiches gilt für die Klarstellung des BGH, dass auch das jeweilige Insolvenzgericht als Einberufende der AGV nach § 19 II SchVG zu jedem TOP einen konkreten Beschlussvorschlag zu unterbreiten hat (§ 13 I SchVG).

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Vergütung nach Einzelfall – aber nicht nach RVG
Der BGH äußert sich zudem zur Höhe und Struktur der Vergütung des gV. Diese sei einzelfallbezogen festzulegen und habe sich an Art, Umfang und Komplexität der konkreten Tätigkeit zu orientieren. Eine Zeitvergütung hält der BGH für sachgerecht, eine Anwendung des Rechtsanwalts-Vergütungsgesetzes (RVG) lehnt er hingegen ab.

Damit betont der BGH, dass pauschale Gebührentabellen nicht geeignet sind, die unterschiedlichen Aufgaben des gemeinsamen Vertreters abzubilden – gerade in komplexen Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahren. Besondere Haftungsrisiken können über die Höhe des Vergütungssatzes abgebildet werden.

Dr. Lutz Pospiech und Lena Feldle, RAe, GÖRG

Einordnung und Auswirkungen für die Praxis
Der Beschluss des BGH stärkt die Beschlusskompetenz der AGV nach § 19 II SchVG in der Insolvenz. Kandidaten für das Amt des gV können rechtssicher Regelungen für ihre Vergütung und Haftung durch die Anleihegläubiger beschließen lassen. Der BGH schafft zudem verlässliche Leitlinien für die Festlegung der Höhe und der Struktur der Vergütung eines gV, die nicht nur auf Insolvenzszenarien beschränkt sind. Für die Markteilnehmer im Bereich Debt Capital Markets bedeutet dies mehr Rechts- und Transaktionssicherheit bei der Strukturierung und Durchführung von Anleiherestrukturierungen.

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