Law Corner: Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex

Dr. Daniel Rubner, Assoziierter Partner, Lutz Pospiech, Rechtsanwalt, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München
Dr. Daniel Rubner (li) und Lutz Pospiech,
Rechtsanwälte, GÖRG, München

Der Law Corner Beitrag von Dr. Daniel Rubner, Assoziierter Partner, Lutz Pospiech, Rechtsanwalt, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München

Die diesjährigen Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sind am 12. Juni veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten. Die Empfehlungen des DCGK richten sich in erster Linie an Aktiengesellschaften, deren Aktien börsennotiert sind oder die gemäß § 161 I 2 AktG Kapitalmarktzugang haben. Damit unterliegen auch viele Anleiheemittenten der Verpflichtung nach § 161 I 1 AktG, entweder den Empfehlungen des DCGK zu folgen oder, soweit sie den Empfehlungen nicht folgen, die jeweilige Abweichung offenzulegen und zu erläutern („comply or explain“).

Professionalisierung der Aufsichtsratstätigkeit
Ziel der neuen Empfehlungen ist insbesondere die weitere Professionalisierung der Aufsichtsratstätigkeit.

Der Aufsichtsrat soll schon bisher für seine eigene Zusammensetzung konkrete Ziele benennen und dabei u.a. potenzielle Interessenkonflikte, eine festzulegende Altersgrenze und die Vielfalt seiner Zusammensetzung (Diversity) berücksichtigen. Ziff. 5.4.1 II DCGK n.F. ergänzt diesen Katalog nun um die Empfehlung, auch eine Regelgrenze für die Dauer der Zugehörigkeit seiner Mitglieder festzulegen. Diese selbst festgelegte Regelgrenze soll der Aufsichtsrat berücksichtigen, wenn er der Hauptversammlung Kandidaten für die AR-Wahl vorschlägt. Die Regierungskommission DCGK möchte damit einer mit der Dauer der Gremienzugehörigkeit wachsenden „Betriebsblindheit“ entgegenwirken.

Des Weiteren soll sich der Aufsichtsrat bei Kandidaten vorab „vergewissern“, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand für die Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können (Ziff. 5.4.1 IV DCGK n.F.). Allerdings dürfte dieser im Vorhinein kaum bezifferbar sein. Daher wird es der Aufsichtsrat in der Praxis dabei belassen können und müssen, bei dem Kandidaten nachzufragen, welchen sonstigen beruflichen Verpflichtungen er nachgeht und welchen Zeitaufwand diese bisher verursachen.

Zudem soll der Aufsichtsrat nunmehr berichten, wenn eines seiner Mitglieder in einem Geschäftsjahr „nur an der Hälfte“ der Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse, dem das Mitglied angehört, „oder weniger“ teilgenommen hat (Ziff. 5.4.7 DCGK n.F.). Bisher wurde ein entsprechender Vermerk nur für den Fall empfohlen, dass das Aufsichtsratsmitglied an „weniger als der Hälfte“ der Aufsichtsratssitzungen teilgenommen hat.

Weitere Änderungen des DCGK beziehen sich etwa auf die Informationsversorgung des Aufsichtsrats durch den Vorstand sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Aufsichtsrats auf den Prüfungsausschuss und andere Ausschüsse.

Redaktionelle Änderungen, Klarstellungen und Anpassungen an die Gesetzeslage
Die sonstigen Änderungen des DCGK betreffen neben den Interessenkonflikten von Vorstandsmitgliedern vor allem die „Kodexpflege“: Dabei hat sich die Regierungskommission vom Prinzip „großer Zurückhaltung“ im Hinblick auf inhaltliche Veränderungen leiten lassen. Zwei Empfehlungen wurden ersatzlos gestrichen: So sollten bisher Informationen, die die Gesellschaft im Ausland aufgrund dort geltender kapitalmarktrechtlicher Vorschriften veröffentlicht, auch im Inland unverzüglich bekannt gemacht werden. Die Empfehlung nach Ziff. 7.1.4 DCGK a.F. ging dahin, dass die Gesellschaft eine Liste von Drittunternehmen veröffentlichen sollte, an denen sie eine für das betreffende Unternehmen nicht unbedeutende Beteiligung hält. Beide Streichungen begründet die Regierungskommission damit, dass die gesetzlichen Regelungen ausreichen.

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