Das neue Transparenzregister: Die Gefahr lauert im Detail

Nicolas Kemper, LKC

Um sich zu schützen, haben wirtschaftlich Berechtigte die Möglichkeit, nach § 23 Absatz 2 GwG einen Antrag auf schutzwürdiges Interesse vorzutragen, um die Einsichtnahme in das Transparenzregister vollständig oder teilweise einzuschränken. Zur Durchsetzung der Einschränkung müssen aber einige Faktoren auf die betroffene Person zutreffen, bspw.: wenn der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist.

Eine weitere Voraussetzung kann sein, wenn die Annahme gegeben ist, dass eine Gefahr durch strafbare Handlungen besteht, z.B. Betrug, Bedrohung, Entführung, Erpressung, Nötigung oder sogar ein Tötungsdelikt.

Generell kommt eine Beschränkung aber auch nur dann in Betracht, wenn sich die zu beschränkenden Daten nicht aus anderen öffentlich zugänglichen Registern ergeben.

Foto: © Gina Sanders – stock.adobe.com

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„Eine genaue Richtlinie für eine beschränkte Einsichtnahme in das Transparenzregister ist zurzeit noch nicht erlassen“, sagt Walfried Sauer weiter. Eine Beschränkung für Minderjährige oder Geschäftsunfähige sei aber relativ einfach durchzusetzen, da sich Alter und Gesundheitszustand leicht feststellen und nachweisen lassen.

„Noch unklar ist hingegen, ab welcher Schwelle die Annahme besteht, dass dem wirtschaftlich Berechtigten Gefahr droht.“ Muss dafür bereits eine Entführung in der Vergangenheit passiert sein? Reicht ein Drohbrief aus oder gelten Personen mit einem bestimmten Vermögen als gefährdet? „Um die Sicherheitsbelange glaubhaft darzulegen, benötigen die Betroffenen professionelle Unterstützung. Deshalb ist es ratsam, das persönliche Gefährdungspotenzial durch Experten einschätzen zulassen und auf Basis der Resultate eine Beschränkung des Datenzugangs zu beantragen.“

Zwar soll die Regierung bereits an einer Verordnung arbeiten, in der die Verwaltung klären will, wann das schutzwürdige Interesse des wirtschaftlich Berechtigten der Einsichtnahme in das Transparenzregister entgegensteht. Wann und in welcher Form eine solche Verordnung verabschiedet wird, steht allerdings noch nicht fest. Zurzeit ist lediglich geregelt, dass das Erschleichen der Einsicht in das Transparenzregister eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.