DGAP-News: PNE WIND AG: Veröffentlichung eines Fehlers in der Rechnungslegung gem. §37q Abs. 2 WpHG

DGAP-News: PNE WIND AG / Schlagwort(e): Sonstiges
PNE WIND AG: Veröffentlichung eines Fehlers in der Rechnungslegung gem. §37q
Abs. 2 WpHG

22.08.2016 / 13:02
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Veröffentlichung nach § 370 Abs. 2 Satz 1 WpHG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat
festgestellt, dass der Konzernabschluss der PNE WIND AG, Cuxhaven, zum
Abschlussstichtag 31.12.2013 und der zusammengefasste Lagebericht der PNE
WIND AG für das Geschäftsjahr 2013 fehlerhaft sind:

1. In der Konzernbilanz zum 31.12.2013 ist der Geschäfts- oder Firmenwert
um 8,7 Mio. Euro zu gering angesetzt, weil das Unternehmen beim Kauf der
Mehrheit der Anteile an der WKN AG den Saldo der erworbenen Vermögenswerte
und Schulden in gleicher Höhe zu hoch bewertet hat.

Das verstößt gegen IFRS 3.32, wonach der Erwerber bei einem
Unternehmenszusammenschluss bei der Bemessung des Geschäfts- oder
Firmenwertes von der Summe der für den Unternehmenserwerb gewährten
Gegenleistung den (zutreffenden) Saldo aus den erworbenen Vermögenswerten
und Schulden abzuziehen hat.

2. Die PNE WIND AG hat in der Prognoseberichterstattung im
zusammengefassten Lagebericht die Ertragslage unzureichend beurteilt und
erläutert, weil sie die Prognose der Ertragslage (EBIT) kumuliert für drei
Jahre abgegeben hat.

Dies verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB, wonach im Konzernlagebericht
die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken
zu beurteilen und zu erläutern ist und die zugrunde liegenden Annahmen
anzugeben sind. Die Prognose der bedeutsamsten finanziellen
Leistungsindikatoren muss danach so beschaffen sein, dass Prognose- und
Istwerte für denselben Berichtszeitraum vergleichbar sind (DRS 20.126).
Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn wenigstens explizit für den
nächsten Berichtszeitraum und damit das nächste Geschäftsjahr (DRS
20.127, .11) eine Prognose abgegeben wird, nicht hingegen bei einer
kumulierten Prognose für einen längeren Zeitraum.

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