DGAP-News: MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG: Veröffentlichung eines Fehlers in der Rechnungslegung gem. § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG

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Sonstiges
MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG: Veröffentlichung eines Fehlers in
der Rechnungslegung gem. § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG

12.02.2015 / 11:37

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Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass
der verkürzte Abschluss der MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG,
Sangerhausen, zum Abschlussstichtag 30.06.2013 und der Zwischenlagebericht
der MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG für die ersten sechs Monate des
Geschäftsjahres 2013 fehlerhaft sind:

1. Die durch die Gesellschaft zum Halbjahr 2013 und zu den Vorjahren
aufgedeckten Bestandsdifferenzen führen zur Feststellung von Fehlern im
Halbjahresfinanzbericht zum 30.06.2013. In der Konzernbilanz ist der
Bilanzposten Vorräte in Höhe von ca. 22 Mio. EUR zu hoch bewertet. Ferner
sind in der Konzerngesamtergebnisrechnung zum 30.06.2013 die
Bestandserhöhungen um 3,5 Mio. EUR zu hoch und der Materialaufwand um ca.
0,8 Mio. EUR ebenfalls zu hoch ausgewiesen. Grund hierfür war, dass im
Finanzbuchhaltungssystem sowohl tatsächlich nicht vorhandene Bestände
erfasst als auch tatsächlich vorhandene Bestände zu hoch bewertet wurden.
Die fehlerhafte Erfassung und Bewertung des Vorratsvermögens im
Halbjahresfinanzbericht verstößt gegen § 37y WpHG i. V. m. IAS 2.9, 2.34.

2. In der Konzerngesamtergebnisrechnung zum 30.06.2013 sind die
Umsatzerlöse in Höhe von ca. 0,5 Mio. EUR zu niedrig ausgewiesen. Dadurch
wurde das Ergebnis vor Steuern um ca. 0,5 Mio. EUR zu niedrig ausgewiesen.
Die Erfassung von Umsatzerlösen aus einem schwebenden Geschäft bereits zum
31.12.2012 verstieß gegen IAS 18.14. Die Voraussetzungen für eine
Erlöserfassung gemäß IAS 18.14 waren mit Lieferung von 238 Fahrrädern erst
zum 30.06.2013 erfüllt.

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