DGAP-Adhoc: Deutsche Börse AG: EMPFOHLENER ZUSAMMENSCHLUSS VON DEUTSCHE BÖRSE AG UND LONDON STOCK EXCHANGE GROUP PLC – Förmliche Einreichung einer Abhilfemaßnahme bei der Europäischen Kommission

DGAP-Ad-hoc: Deutsche Börse AG / Schlagwort(e): Fusionen & Übernahmen

Deutsche Börse AG: EMPFOHLENER ZUSAMMENSCHLUSS VON DEUTSCHE BÖRSE AG UND LONDON STOCK EXCHANGE GROUP PLC – Förmliche Einreichung einer Abhilfemaßnahme bei der Europäischen Kommission

07.02.2017 / 00:32 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG, IM GANZEN ODER IN TEILEN, IN
ODER INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ODER SONSTIGER STAATEN,
IN DENEN DIE VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG GESETZLICHEN VERBOTEN
UNTERLIEGEN WÜRDE

Deutsche Börse AG: EMPFOHLENER ZUSAMMENSCHLUSS VON DEUTSCHE BÖRSE AG UND
LONDON STOCK EXCHANGE GROUP PLC – Förmliche Einreichung einer
Abhilfemaßnahme bei der Europäischen Kommission

Bezugnehmend auf die Veröffentlichungen der Deutsche Börse AG („DBAG“) vom
28. September 2016 und 3. Januar 2017 haben die zuständigen Gremien von
DBAG und London Stock Exchange Group plc („LSEG“) heute beschlossen, die
Veräußerung von LCH.Clearnet SA durch LCH.Clearnet Group Limited förmlich
der Europäischen Kommission als Abhilfemaßnahme vorzuschlagen, um
wettbewerbsrechtlichen Bedenken seitens der Europäischen Kommission in
Bezug auf den Zusammenschluss von DBAG und LSEG zu begegnen.

Nach dem heutigen Ablauf der Frist zur Einreichung von Vorschlägen für
Abhilfemaßnahmen gemäß der EU-Fusionskontrollverordnung wird die
Europäische Kommission Marktteilnehmer zu der von DBAG und LSEG
vorgeschlagenen Abhilfemaßnahme befragen (sog. Markttest).

DISCLAIMER
Diese Veröffentlichung stellt weder ein Angebot zum Kauf, Tausch oder
Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Tausch
oder Verkauf von Aktien dar. Die Bedingungen und weitere das Tauschangebot
der HLDCO123 PLC an die Aktionäre der DBAG betreffende Bestimmungen waren,
soweit nicht durch die Änderungen des Tauschangebots modifiziert, in der
von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestatteten
Angebotsunterlage mitgeteilt.

Die Aktien der HLDCO123 PLC wurden und werden nicht nach den Vorschriften
des U.S. Securities Act von 1933 in der derzeit gültigen Fassung oder bei
einer Wertpapieraufsichtsbehörde eines Bundesstaates oder einer anderen
Rechtsordnung der USA registriert. Aus diesem Grund dürfen die Aktien der
HLDCO123 PLC, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, nicht in den USA sowie
anderen Rechtsordnungen angeboten oder verkauft werden, wo dies einen
Verstoß gegen nationales Recht darstellen würde. Es findet kein
öffentliches Angebot in den USA statt. Sofern die Aktien der HLDCO123 PLC
nach der Einschätzung der HLDCO123 PLC gemäß den Bestimmungen des U.S.
Securities Act von 1933 einem U.S. Aktionär weder angeboten noch an diesen
übertragen werden dürfen, erhält dieser U.S. Aktionär, der wirksam das
Tauschangebot angenommen hat, anstatt der ihm ansonsten zustehenden Anzahl
an Aktien der HLDCO123 PLC den Nettoerlös aus der Veräußerung der
entsprechenden Aktien der HLDCO123 PLC.

Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit
deutscher Marktpraxis erfolgt, können die HLDCO123 PLC oder für sie tätige
Broker außerhalb des Tauschangebots unmittelbar oder mittelbar Aktien der
DBAG erwerben bzw. Erwerbsvereinbarungen abschließen. Dies gilt in gleicher
Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs- oder
Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf Aktien der DBAG gewähren. Diese
Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu
ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe
werden veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich
ist.

Diese Veröffentlichung enthält Aussagen, bei denen es sich um
„zukunftsgerichtete Aussagen“ handelt oder die als solche betrachtet werden
könnten. „Zukunftsgerichtete Aussagen“ sind naturgemäß vorausblickend und
basieren nicht auf historischen Fakten, sondern vielmehr auf aktuellen
Erwartungen und Prognosen der Geschäftsleitung von DBAG und LSEG im
Hinblick auf zukünftige Ereignisse und unterliegen damit Risiken und
Ungewissheiten, die dazu führen könnten, dass die tatsächlichen Ergebnisse
erheblich von denjenigen abweichen, die durch die zukunftsgerichtete
Aussage zum Ausdruck gebracht oder impliziert wurden. Häufig, jedoch nicht
immer, können zukunftsgerichtete Aussagen durch die Verwendung von
zukunftsgerichteten Wörtern wie „plant“, „erwartet“ oder „erwartet nicht“,
„wird erwartet“, „unterliegt“, „budgetiert“, „eingeplant“, „einschätzen“,
„sagt voraus“, „beabsichtigt“, „antizipiert“ oder „antizipiert nicht“ oder
„glaubt“ bzw. an Abwandlungen solcher Wörter und Phrasen oder an Aussagen
erkannt werden, wonach bestimmte Aktionen, Ereignisse oder Ergebnisse
eintreten „können“, „könnten“, „sollten“, „würden“ oder „werden“. Obwohl
DBAG und LSEG glauben, dass die in den zukunftsgerichteten Aussagen
reflektierten Erwartungen angemessen sind, können DBAG und LSEG nicht
zusichern, dass die Erwartungen sich als richtig erweisen. Aufgrund ihrer
Art beinhalten zukunftsgerichtete Aussagen Risiken und Unsicherheiten, da
sie sich auf Ereignisse und Umstände beziehen, die in der Zukunft liegen.
Es gibt eine Reihe von Faktoren, auf Grund derer die tatsächlichen
Ergebnisse erheblich von denjenigen abweichen können, die durch die
zukunftsgerichtete Aussage zum Ausdruck gebracht oder impliziert wurden.

Kontakt:

Grit Beecken
Group Communications
Deutsche Börse AG
Telefon: +352 2 43 3 23 75

E-Mail: media-relations@deutsche-boerse.com


07.02.2017 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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