ALNO AG: OLG Düsseldorf bestätigt außerordentliche Kündigung des Ex-Vorstandsvorsitzenden

(DGAP-Media / 10.11.2014 / 10:17)

PRESSEMITTEILUNG

OLG Düsseldorf bestätigt außerordentliche Kündigung des
Ex-Vorstandsvorsitzenden

– ALNO AG obsiegt in beiden Berufungsverfahren

– Außerordentliche Kündigung im April 2011 rechtmäßig und angemessen

– Grober vertrauenszerstörender Pflichtverstoß festgestellt

– Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses damit nicht zumutbar gewesen

Pfullendorf, 10. November 2014 – Der 6. Senat des Oberlandesgerichtes (OLG)
Düsseldorf hat in seinen beiden Urteilen vom 6. November 2014 den
Berufungen der ALNO AG in vollem Umfang stattgegeben und beide Klagen des
ehemaligen CEO Jörg Deisel gegen seine außerordentliche Kündigung vom April
2011 abgewiesen. Damit erhält das Unternehmen rund 2,6 Mio. Euro
zurückerstattet, die aufgrund von früheren erstinstanzlichen Urteilen und
einer unverbindlichen Interimsvereinbarung bereits ausbezahlt worden waren.
Darüber hinaus kann die ALNO AG Zinsen und Verfahrenskosten von mehreren
hunderttausend Euro geltend machen. Der Streitwert beider Verfahren belief
sich auf rund 6,5 Mio. Euro. Bei Unwirksamkeit der Kündigungen hätten
weitere Ansprüche in Höhe von rund einer Mio. Euro gegen die ALNO AG im
Raum gestanden.

In seinen beiden Urteilen weist das OLG Deisels Klagen ab und stellt fest:
Im Zusammenhang mit dem damaligen Unternehmenskonzept 2013 „liegt ein
grober, vertrauenszerstörender Pflichtverstoß vor, der dazu geführt hat,
dass der Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem
Kläger nicht zumutbar gewesen ist“. Am 6. April 2011 hatte der Aufsichtsrat
der ALNO AG dem damaligen Vorstandsvorsitzenden Jörg Deisel einstimmig
außerordentlich gekündigt. Nach der Kündigung war Max Müller zum
Vorstandsvorsitzenden bestellt worden.

In seiner schriftlichen Urteilsbegründung sieht das OLG nach
dreieinhalbjähriger Verfahrensdauer jetzt als gegeben an, dass der Kläger
den Aufsichtsrat im September 2009 im Zusammenhang mit dem damaligen
Unternehmenskonzept 2013 nicht richtig und vollständig informiert und damit
das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Aufsichtsrat und Vorstand
zerstört habe. Die Pflichtverletzung des Klägers wiege deshalb schwer, weil
sie fundamentale Informations- und Kontrollrechte des Aufsichtsrates
berührt habe. Zudem sei das Vorbringen des Klägers gegen seine
außerordentliche Kündigung teilweise widersprüchlich gewesen.

Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel der Revision zum
Bundesgerichtshof in beiden Urteilen nicht zugelassen. Die Urteile sind
noch nicht rechtskräftig.

Über die ALNO AG:
Die ALNO AG zählt mit rund 2.300 Mitarbeitern zu den führenden
Küchenherstellern Deutschlands. Das Geschäftsfeld umschließt die
Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von Küchenmöbeln sowie den Verkauf
von Elektrogeräten und Zubehör. An sieben nationalen und internationalen
Produktionsstandorten bedient der Konzern die weltweiten Märkte mit einem
Küchenvollsortiment. Zum ALNO Konzern gehören neben der Kernmarke ALNO noch
die Marken Wellmann, Impuls, Pino sowie Piatti und ALNOINOX. Der ALNO
Konzern ist mit über 6.000 Vertriebspartnern in mehr als 64 Ländern der
Welt aktiv. Im Geschäftsjahr 2013 erzielte das Unternehmen einen Umsatz von
395 Millionen Euro. Der Auslandsanteil am Umsatz betrug rund 33 Prozent.

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Jürgen Schulze-Ferebee
Leiter Unternehmenskommunikation & Investor Relations

ALNO AG
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Schlagwort(e): Unternehmen

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