Steueränderungen 2024 – das sollte man jetzt wissen

Auch 2024 wird nicht von Steueränderungen verschont bleiben – wie jedes Jahr also. Das sind die wichtigsten, die man kennen sollte. Von Robert Steininger*

In den letzten Jahren gab es wie gewohnt diverse Steueränderungen – so zum Beispiel der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% auf Restaurantumsätze oder die Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags. Auch im neuen Jahr 2024 müssen sich Steuerzahlende auf Veränderungen im Steuerrecht einstellen und dürfen sich dabei über einige Upgrades freuen.

Erneute Erhöhung des Grundfreibetrags

Für den vorgegebenen Grundfreibetrag werden keine Steuern fällig, um die Absicherung des Existenzminimums gewährleisten zu können. Hierbei handelt es sich um einen steuerfreien Jahresbetrag, der jährlich angepasst wird. Im Jahr 2024 steigt der Grundfreibetrag von 10.908 EUR auf 11.604 EUR. Für Verheiratete steigt dieser auf insgesamt 23.208 EUR. Die Bundesregierung erhöht außerdem den Kinderfreibetrag um 10% auf 6.612 EUR.

Veränderung der Abgabefristen von Steuererklärungen

Steueränderungen natürlich auch 2024 ante portas

Üblicherweise müssen Steuererklärungen bis zum 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden. Für den Besteuerungszeitraum 2022 war das Datum der Abgabefrist jedoch der 2. Oktober 2023. Für den Besteuerungszeitraum 2023 kann man bis zum 2. September 2024 seine Steuererklärung abgeben. Ab 2025 gelten wieder normale Abgabefristen. Die Steuererklärung für das Jahr 2024 muss somit spätestens am 31. Juli 2025 eingereicht werden.

Neue Umsatzgrenzen für gewerbliche Unternehmer

Ab dem Jahr 2024 werden die Umsatzgrenzen für gewerbliche Unternehmer geändert, was sich auf die Bilanzierungspflicht auswirkt – mit einem Umsatz bis 80.000 EUR wird man dann nicht mehr zur Bilanzierung aufgefordert. Der Wert erhöht sich somit von 60 auf 80 TEUR. Um die Einnahmeüberschussrechnung fehlerfrei erstellen zu können, ist die Verwendung eines geeigneten Geschäftskontos unabdingbar.

Steuerfreie Vermietung

Finanzminister Lindner hat das sogenannte ‚Wachstumschancengesetz‘ auf den Weg gebracht, um Wirtschaft und Haushalte zu entlasten. Eine Maßnahme davon ist die Festlegung einer Freigrenze bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien, die ab 2024 gültig sein soll. Wenn die Mieteinnahmen 2024 unter 1.000 EUR pro Jahr liegen, dann sollen diese laut dem neuen Gesetzentwurf steuerfrei sein.

Anhebung der Freigrenze für Geschenkaufwendungen

Im Jahr 2023 darf man seine Geschäftspartner und Kunden beschenken, wenn man nicht mehr als 35 EUR netto pro Empfänger ausgibt. Andernfalls können die Ausgaben nicht als Betriebsausgaben verrechnet werden. Im Januar 2024 wird die Freigrenze auf 50 EUR angehoben, sodass man bei Geschenkaufwendungen im neuen Jahr etwas großzügiger sein kann.

Anhebung der Höchstgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Wer für seinen Betrieb geringwertige Gegenstände anschaffen möchte, der kann sich 2024 über eine neue Höchstgrenze freuen: Zum Jahreswechsel steigt die Grenze von 800 auf 1.000 EUR. Bei einem geringwertigen Wirtschaftsgut handelt es sich um einen beweglichen, abnutzbaren und selbstständig nutzbaren Gegenstand – beispielsweise um ein Möbelstück, ein Telefon oder ein Werkzeug.

*) Robert Steininger ist Fachautor für u.a. Anlagestrategien und publiziert regelmäßig zu Fachthemen wie Online- und Investment-Strategien, Glücksspielthemen, Krypto und Verhaltensanalyse.

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