Haircut statt Debt-to-Equity-Swap bei ERWE Immobilien

ERWE Immobilien hat eine Restrukturierungsvereinbarung unterzeichnet, die einen Schuldenschnitt vorsieht – statt eines DtES. Anleihegläubiger bluten gehörig.

Statt des ursprünglich von der Gesellschaft angebotenen Umtauschs der Schuldverschreibungen in 6 Mio. neue Aktien der Gesellschaft nach einer Kapitalherabsetzung im Verhältnis 20:1 werde der Nennbetrag der Schuldverschreibung auf 7 Mio. EUR herabgesetzt; die Anleihegläubiger verzichten somit zu Sanierungszwecken auf die Rückzahlung von 33 Mio. EUR – Volumen der Anleihe 2019/23 lautete 40 Mio. EUR.

Für die letzte Zinsperiode ab dem 10. Juni 2023 erfolge keine Verzinsung mehr. Die Schuldverschreibung werde zudem qualifiziert nachrangig gestellt. Die von den Anleihegläubigern in der Abstimmung ohne Versammlung vom 29. Juni bis zum 2. Juli beschlossene Stundung der am 10. Juni fälligen Zinszahlung in Höhe von rund 1,5 Mio. EUR werde dahingehend geändert, dass die Zinszahlung am dritten Bankarbeitstag nach Beschlussfassung der Hauptversammlung der Gesellschaft über die Barkapitalerhöhung nachgezahlt werde. Die Rückzahlung der auf 7 Mio. EUR reduzierten Schuldverschreibung erfolge am 31. Dezember.

Anleiheinvestoren erhalten somit je Schuldverschreibung (im Nennbetrag von 1.000 EUR) eine Rückzahlung in Höhe von 175 EUR zuzüglich der Zinsen für den Zinszahlungszeitraum 10. Dezember 2022 bis 9. Juni 2023 (jeweils einschließlich).

Die ERWE werde nunmehr unverzüglich die bereits angekündigte Hauptversammlung der Aktionäre zur Beschlussfassung über eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis 20 zu 1 durch Zusammenlegung von Aktien sowie eine anschließende Barkapitalerhöhung um bis zu 12 Mio. EUR einberufen. Die ursprünglich geplante Umwandlung der Anleihe in Eigenkapital finde nicht mehr statt.

Die Verpflichtungen der Investoren zur Erfüllung ihrer Eigenkapitalzusagen steht unter aufschiebenden Bedingung, dass u.a. ein Independent Business Review durch die Unternehmensberatung Dr. Wieselhuber & Partner vorgelegt werde, aus dem sich im Zeitpunkt des Vorliegens der anderen Bedingungen zur Zufriedenheit des jeweiligen Investors die Sanierungsfähigkeit der Gesellschaft und der ERWE-Gruppe sowie die Geeignetheit der mit dem Restrukturierungskonzept angestrebten Sanierungsmaßnahmen zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft und der ERWE-Gruppe ergibt; und (v) keine Insolvenzantragsgründe in Bezug auf die Gesellschaft und ihre wesentlichen Tochtergesellschaften vorliegen.

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