
Die Veganz Group verlängert die Angebotsfrist zur Zeichnung der 7,5%-Anleihe 2020/25 (ISIN: DE000 A254NF 5) bis zum 21. Februar 12 Uhr.
Dadurch solle vor allem interessierten Privatanlegern mehr Zeit zur Zeichnung gegeben werden, so Veganz am Samstag. Der entsprechende Nachtrag zum Wertpapierprospekt sei bereits von der zuständigen luxemburgischen Finanzaufsichtsbehörde gebilligt und auf der Unternehmenswebsite unter www.veganz.de/ir veröffentlicht worden.
Interessierte Privatanleger und institutionelle Investoren haben bis zum 21. Februar die Möglichkeit, die Anleihe 2020/25 über die Crowdinvesting-Plattform Seedmatch (www.seedmatch.de/veganzanleihe) und direkt über die Veganz Group AG (www.veganz.de/ir) jeweils unter Verwendung des dort vorgehaltenen Zeichnungsscheins sowie über die Zeichnungsfunktionalität DirectPlace der Frankfurter Wertpapierbörse im Handelssystem XETRA zu zeichnen.
Bereits abgegebene Kaufangebote bleiben weiterhin gültig.
Die Anleihe soll nunmehr voraussichtlich am 24. Februar in den Handel im Open Market der Deutsche Börse (Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse) einbezogen werden.
Eckdaten der Anleihe 2020/2025
Emittentin | Veganz Group AG |
Volumen | Bis zu 10 Mio. EUR |
ISIN/WKN | DE000 A254NF 5 |
Kupon | 7,5 % p.a. |
Ausgabepreis | 100 % |
Stückelung | 1.000 EUR |
Angebotsfrist: | 13. Januar 2020 bis 21. Februar 2020, 12 Uhr; Zeichnung über www.veganz.de/ir, DirectPlace der Deutsche Börse AG und www.seedmatch.de/veganzanleihe möglich |
Valuta | 24. Februar 2020 |
Laufzeit | 5 Jahre: 24. Februar 2020 bis 24. Februar 2025 (ausschließlich) |
Zinszahlung | Jährlich, nachträglich zum 24. Februar eines jeden Jahres (erstmals 2021) |
Rückzahlungstermin | 24. Februar 2025 |
Rückzahlungsbetrag | 100 % |
Status | Nicht nachrangig, nicht besichert |
Sonderkündigungsrechte der Emittentin | – Ab 24. Februar 2023 zu 102 % des Nennbetrags – Ab 24. Februar 2024 zu 101 % des Nennbetrags |
Kündigungsrechte der Anleihegläubiger und Covenants | – Kontrollwechsel – Drittverzug – Negativverpflichtung auf Kapitalmarktverbindlichkeiten – Keine unzulässige Vermögensveräußerung – Keine unzulässigen Ausschüttungen (Mindest-EK-Quote von 20 % erforderlich) – Keine unzulässige Darlehensgewährung – Reportingverpflichtung |
Anwendbares Recht | Deutsches Recht |
Prospekt | Von der CSSF (Luxemburg) gebilligter Wertpapierprospekt mit Notifizierung an die BaFin (Deutschland) |
Börsensegment | Open Market der Deutsche Börse AG (Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse) |
Financial Advisor | DICAMA AG |