Huber Automotive braucht zweiten AGV-Anlauf

In der ersten AGV verpasste Huber Automotive die Teilnahmeschwelle von 50%. Zeitnah dürfte eine Einladung zur 2ten AGV folgen, Quorum: 25%.

Der Vorstand der Huber Automotive AG teilt im Hinblick auf die am 18. März im Bundesanzeiger bekannt gemachte Aufforderung zur Abstimmung ohne Versammlung betreffend die durch die Gesellschaft begebene bis zu 25 Mio. EUR 6% Anleihe 2019/24 (DE000 A2TR43 0) mit, dass das für die Beschlussfähigkeit erforderliche Quorum (‚Teilnahmeschwelle‘) von 50% der ausstehenden Schuldverschreibungen (d.h. Schuldverschreibungen im Nominalbetrag von mindestens 10,23 Mio. EUR) nicht gegeben war.

Somit wurde durch die Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 SchVG auch kein Beschluss gefasst. Nach den Feststellungen des Abstimmungsleiters wurden insgesamt für Schuldverschreibungen im Nominalbetrag von 7,41 Mio. EUR eine gleichlautende Anzahl an Stimmen abgegeben.

Die Gesellschaft werde umgehend eine 2te Gläubigerversammlung in Form einer Präsenzversammlung einberufen, für deren Beschlussfähigkeit dann gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SchVG ein Quorum von mindestens 25% der ausstehenden Schuldverschreibungen (d.h. Schuldverschreibungen im Nominalbetrag von mindestens 5,115 Mio. EUR) ausreiche.

Huber Automotive

Damit dürfte Anleihe 2019/24 übrigens vorübergehend notleidend werden – Emissionsdatum offiziell war nämlich der 16. April. Für eine AGV-Einladung sind allerdings gesetzliche Mindestvorläufe erforderlich, nach unserem Wissen zwei Wochen plus Postlaufzeit. Da wären wir bei frühestens Ende April.

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