Law Corner: Wertpapieremissionen bis 8 Mio. EUR künftig prospektfrei

I. Wegerich und E. Recklin, Luther RAs
I. Wegerich und E. Recklin, Luther RAs

Der Law Corner Beitrag von Ingo Wegerich, Rechtsanwalt und Partner, Elena Recklin, Rechtsanwältin, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Die EU-Prospektverordnung sieht vor, dass Mitgliedstaaten beschließen können, öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts auszunehmen, sofern diese Angebote nicht der Notifizierung unterliegen und der Gesamtgegenwert eines solchen Angebots in der Union über einen Zeitraum von 12 Monaten 8 Mio. EUR nicht übersteigt.

In einem Referentenentwurf hatte das Bundesfinanzministerium die Prospektfreiheit in Deutschland jedoch zunächst nur bis zu 1 Mio. EUR vorgesehen. Aus Sicht des kapitalmarktorientierten Mittelstandes stellte dies eine erhebliche Benachteiligung für deutsche Unternehmen dar. Andere Mitgliedstaaten der EU beabsichtigten deutlich weitergehende Regelungen. So war beispielsweise in Frankreich, Italien oder Polen eine Prospektbefreiung in deutlich größerem Umfang vorgesehen.

Vor allem würde die Kapitalmarktfinanzierung damit aber sogar deutlich ungünstiger gestaltet als das sogenannte Crowdfunding. Für die sogenannten Schwarmfinanzierungen sieht das Vermögensanlagengesetz Prospektbefreiungen bis zu einem Wert von 2,5 Mio. EUR vor.

Entsprechend hatte der Interessenverband kapitalmarktorientierter kleiner und mittlerer Unternehmen (Kapitalmarkt KMU) an dem Gesetzentwurf des BMF scharfe Kritik geübt. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung hatte hierüber groß berichtet.

Foto: © Zffoto – stock.adobe.com

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Nunmehr – nach der Kritik aus dem kapitalmarktorientierten Mittelstand – hat die Bundesregierung entschieden, die EU-Regelung voll auszuschöpfen. Anbieter für öffentliche Angebote von Wertpapieren allein in Deutschland mit einem Gesamtgegenwert von 100.000 EUR, aber weniger als 8 Mio. EUR können zukünftig statt eines Prospekts ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlichen, sofern nicht bereits die Pflicht zur Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts besteht.

Im Wertpapierhandelsgesetz wird zudem klargestellt, dass neben einem Wertpapier-Informationsblatt nicht zusätzlich ein Produktinformationsblatt erstellt werden muss. Das Wertpapier-Informationsblatt soll Anlegern und potenziellen Anlegern als Informationsquelle für ihre Anlageentscheidung dienen.