Law Corner: EU-Kommission veröffentlicht Company Law Package

Tobias Nagel, Salaried Partner, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Tobias Nagel, Heuking

Der Law Corner Beitrag von Tobias Nagel, Salaried Partner, Heuking Kühn Lüer Wojtek

Die Europäische Kommission hat am 25. April 2018 das lange angekündigte Company Law Package vorgelegt, mit dem sie einem Kernanliegen der europäischen Rechtspolitik im Unternehmensbereich nachkommt. Das Paket besteht aus zwei Säulen: der Förderung des Einsatzes digitaler Technologien im Gesellschaftsrecht und der Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität von Gesellschaften im Binnenmarkt durch die Novellierung der grenzüberschreitenden Verschmelzung sowie die erstmalige Kodifikation der grenzüberschreitenden Spaltung und Sitzverlegung. Regelungstechnisch sollen die Vorschläge der Kommission durch Ergänzung der im letzten Jahr konsolidierten Gesellschaftsrechtsrichtlinie (EU 2017/1132) umgesetzt werden.

Das Ziel der ersten Säule ist die Digitalisierung des gesamten Lebenszyklus‘ von Gesellschaften durch den Einsatz digitaler Instrumente und digitaler Verfahren im Gesellschaftsrecht, um Zeit und Kosten für den Anwender zu sparen.

Dazu zählt insbesondere die Möglichkeit, Kapitalgesellschaften in allen EU-Mitgliedstaaten und auch grenzüberschreitend online zu gründen. In diesem Rahmen müssen die Mitgliedstaaten in dem noch zu schaffenden zentralen digitalen Zugangstor (Single Digital Gateway) allgemeine Informationen über das jeweilige Gründungsverfahren sowie Mustertexte (templates) online veröffentlichen. Die Mitwirkung eines Notars an der Gesellschaftsgründung wäre dann nicht mehr zwingend erforderlich, wodurch natürlich auch dessen Beratungs- und Prüfungsfunktion entfiele.

In Deutschland wird die Online-Gründung zunächst wahrscheinlich nur für GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) möglich sein, da der nationale Gesetzgeber die Gründung „großer“ Kapitalgesellschaften vom Online-Verfahren auszunehmen vermag.

Foto: © Zffoto – stock.adobe.com

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Vor dem Hintergrund, dass eine GmbH bzw. UG mit nur einem Geschäftsführer, ohne Aufsichtsrat und geringer Kapitalaufbringung gegründet werden kann, erscheint dies sachgerecht. Für Bar-Gründungen soll die Online-Eintragung stets eröffnet sein, wofür die Zahlung auf ein Konto bei einer in der EU tätigen Bank genügt.

Die Vorschläge der Kommission sehen vor, dass sowohl Ein-Personen- als auch Mehrpersonengesellschaften online gegründet werden können und dass die Gründung durch natürliche und auch juristische Personen möglich ist.

Bei Mehrpersonengesellschaften, die üblicherweise eine individuell gestaltete Satzung sowie eine intensive rechtliche Beratung voraussetzen, könnten die damit verbundenen Probleme und Verzögerungen die mit der Digitalisierung erwünschten Ziele wieder zunichtemachen.

Sofern juristische Personen beteiligt sind, stellt sich, vor allem bei ausländischen Gesellschaften, die Frage nach der Identifizierung ihrer Vertreter sowie der Überprüfung deren Vertretungsmacht. Abhilfe hierfür könnte die unionsweite Vernetzung der Handels- und Unternehmensregister (Business Registers Interconnection Systems, BRIS) schaffen, deren Grundlage 2017 geschaffen wurde.

Ziel der Digitalisierung ist es, dass die neugegründete Gesellschaft innerhalb von fünf Tagen in das Handelsregister eingetragen wird. Dazu müssen den Antragstellern vollständige Online-Lösungen zur Übermittlung der einzureichenden Informationen und Dokumente angeboten werden. Deren Benutzung erfordert ein elektronisches Identifizierungsmittel; in Deutschland ist dies der Personalausweis mit eID-Funktion.

Das EU-Gesetzgebungsverfahren zur Kodifizierung der Kommissionsvorschläge wird demnächst beginnen. Falls die Online-Gründung in der vorgesehenen Form umgesetzt wird, würde dies die (zumindest teilweise) Aufhebung des zwingenden Grundsatzes im deutschen Gesellschaftsrecht erfordern, wonach die Gründung einer Kapitalgesellschaft der Mitwirkung eines Notars bedarf. Denkbar wäre allerdings, dass der Notar auch bei der Online-Ferngründung eingebunden wird – ebenfalls online.

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