Wesentliche Bestandteile des am 1.1.2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sind ab dem 3.9.2020 anzuwenden und gelten erstmals für Hauptversammlungen, die nach dem 3.9.2020 einberufen werden. Dies gilt insbesondere für die umfangreichen Neuregelungen für börsennotierte Gesellschaften zur Identifikation und Information ihrer Aktionäre (§§ 67a ff. AktG) – von Dr. Lutz Pospiech, Assoziierter Partner, und Tobias Reichenberger, Associate, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, MünchenWeiterlesen