Zeitweise „Entschärfung“ des Insolvenzantragsgrunds der Überschuldung

Die momentanen diversen Krisen haben erhebliche finanzielle Belastungen für Unternehmen zur Folge und erschweren deren vorausschauende Planung. In Reaktion hierauf ist am 9. November 2022 das Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz – SanInsKG) in Kraft getreten. Kern des SanInsKG ist eine zeitlich bis zum 31. Dezember 2023 befristete Entschärfung des Insolvenzeröffnungstatbestands der Überschuldung gemäß § 19 InsO.Weiterlesen