Gegen Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung (AGV) können einzelne Gläubiger die Anfechtungsklage erheben. Nach Erhebung von Anfechtungsklagen kann der Emittent die Beschlüsse der Anleihegläubiger zunächst nicht vollziehen (§ 20 III 4 SchVG). Gerade in der Krise des Emittenten ist aber eine rasche Umsetzung der Gläubigerbeschlüsse entscheidend. Um das Droh- und Druckpotenzial von Anfechtungsklägern zu begrenzen, stellt das Gesetz dem Emittenten das Instrument des Freigabeverfahrens zur Verfügung.Weiterlesen
Tagarchiv: Gläubigerbeschlüsse
Law Corner: BGH: Zulässigkeit des Opt-in auch nach Insolvenzeröffnung
Wird über das Vermögen eines Anleiheemittenten in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet, finden sowohl das SchVG als auch die InsO Anwendung. Mangels klarer gesetzlicher Bestimmungen sind viele in der Praxis auftauchende Fragen jedoch nicht geregelt.Weiterlesen