
Beschlussfassungen von Anleihegläubigern erfolgen regelmäßig im Rahmen von Anleihegläubigerversammlungen (AGV), die zumeist von der Emittentin einberufen werden. Das SchVG gewährt aber auch den Anleihegläubigern die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Einberufung einer AGV zu verlangen.Weiterlesen