
Die zweite Anleihegläubigerversammlung (AGV) nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) spielt in der Praxis eine besondere Rolle: Für die einen ist sie der rettende Hebel, wenn beim ersten Anlauf zu wenige Anleihegläubiger erscheinen; für die anderen ein pragmatisches Instrument, um mit reduziertem Quorum endlich Beschlüsse durchzubringen. Nicht selten wird sie dabei als eine Art „zweite Chance“ verstanden – mit der Erwartung, man könne Dinge nachholen, korrigieren oder erweitern. Genau diese Vorstellung ist trügerisch. Law Corner von Dr. Tobias Moser, Partner, und Dr. Fabian Wirths, Senior Associate, DMR Rechtsanwälte Moser Degenhart Ressmann PartG mbB:
>> aus BondGuide #4-2026 vom 20. Februar <<
Das Zwei-Stufen-Modell des SchVG
Den Ausgangspunkt bildet die sogenannte erste AGV, welche in der Praxis in den meisten Fällen als Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 SchVG durchgeführt wird. Hierbei geben die Gläubiger ihre Stimme nicht in Präsenz, sondern per Brief, Fax oder E-Mail gegenüber dem Abstimmungsleiter ab, der in der Regel ein vom Emittenten beauftragter Notar ist.
Beschlussfähig ist die erste AGV allerdings nur, wenn mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen teilgenommen haben – und zwar unabhängig davon, ob in Präsenz oder ohne Versammlung abgestimmt wird, und unabhängig davon, was inhaltlich beschlossen werden soll. Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist die AGV beschlussunfähig, so dass überhaupt keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden können. Für diesen Fall eröffnet das SchVG die Möglichkeit, eine sogenannte zweite AGV einzuberufen (§ 15 Abs. 2 Satz 3 SchVG). Diese zweite AGV muss zwingend in Präsenz stattfinden, sie genießt aber ein entscheidendes Privileg: Denn sie ist grundsätzlich beschlussfähig und unterliegt nur – soweit für bestimmte Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist – einem Quorum von 25% statt der in der ersten AGV erforderlichen 50%.
Einen Anspruch der Gläubiger auf Einberufung einer zweiten Versammlung besteht allerdings nicht. Sie können beispielsweise durch sogenannten Einberufungsverlangen lediglich eine erste AGV erzwingen, nicht aber die „zweite Stufe“.
Wann also ist eine Versammlung eine „zweite Versammlung“?
Entscheidend ist: Die zweite AGV stellt keinen Neubeginn dar, sondern knüpft zwingend an eine erste AGV an. Daraus folgt, dass die Tagesordnung der zweiten AGV inhaltlich mit derjenigen der Ersten übereinstimmen muss. Nur dann handelt es sich „technisch“ um eine zweite AGV. Entfernt sich die zweite AGV inhaltlich zu weit von der ersten AGV, wäre diese rechtstechnisch als „neue erste AGV“ zu werten, mit den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen und ohne das dargestellte Privileg. Unzulässig sind daher insbesondere (i) die Aufnahme neuer, bislang nicht angekündigter Beschlussgegenstände oder (ii) inhaltlich geänderte Beschlussvorschläge mit einem anderen Regelungsgehalt. Wer also generell meint, man könne in der zweiten AGV vergessene oder neue Beschlussgegenstände beliebig nachschieben, verlässt den gesetzlichen Rahmen und riskiert im Ergebnis die Anfechtbarkeit etwaiger Beschlüsse.
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen – die gesetzlich erlaubten Ausnahmen
Das SchVG lässt begrenzte Abweichungen von der bekannt gemachten Tagesordnung zu. Dabei ist zum einen zwischen Ergänzungsverlangen (§ 13 Abs. 3 SchVG) und Gegenanträgen (§ 13 Abs. 4 SchVG) zu unterscheiden; zum anderen stellt sich die Frage, ob und inwieweit für die erste und die zweite AGV unterschiedliche Maßstäbe gelten. Ein Gegenantrag liegt vor, wenn derselbe Beschlussgegenstand betroffen ist, jedoch eine inhaltliche Alternative oder Modifikation zur Abstimmung gestellt wird, ohne den Entscheidungsgegenstand als solchen zu verändern. Ein Ergänzungsverlangen erlaubt es einer qualifizierten Minderheit von 5% der ausstehenden Schuldverschreibungen die Tagesordnung um neue, bislang nicht inkludierte Beschlussgegenstände zu erweitern.
Die Abgrenzung zwischen Gegenanträgen und Ergänzungsverlangen hat auch Einfluss auf die korrespondierenden Bekanntmachungspflichten. Vorher angekündigte Gegenanträge sind unverzüglich bis zur AGV im Internet zu veröffentlichen (§ 13 Abs. 4 SchVG). Unabhängig davon können Gegenanträge aber auch noch in der AGV selbst gestellt werden, sofern das Abstimmungsverfahren noch nicht eröffnet ist. Starre Fristen oder besondere Form- und Begründungsanforderungen sieht das SchVG insoweit nicht vor. Für Ergänzungsverlangen gelten strengere formelle und zeitliche Anforderungen. Sie müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass die zusätzlichen Beschlussgegenstände spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung öffentlich bekannt gemacht werden können (§ 13 Abs. 3 Satz 2 SchVG). Unterbleibt die ordnungsgemäße oder fristgerechte Bekanntmachung, greift auch hier das Beschlussverbot des § 13 Abs. 2 SchVG. Werden trotzdem Beschlüsse gefasst, können diese allein wegen der fehlenden Bekanntmachung anfechtbar sein.
Bei einer ersten AGV sind derartige „Gestaltungsanträge“ ohne Weiteres zulässig. Anders kann es sich hingegen bei einer (technisch) zweiten AGV verhalten: Hier werden Ergänzungsverlangen und Gegenanträge teilweise als unzulässig angesehen, weil sie bereits im Vorfeld der ersten AGV hätten gestellt werden können. Gleichzeitig darf aber nicht übersehen werden, dass Ergänzungsverlangen und Gegenanträge Ausdruck der Mitwirkungs- und Einflussrechte der Gläubiger sind und gerade dazu dienen, die Beschlussfassung inhaltlich mitzugestalten. Gleichwohl empfiehlt es sich aufgrund der unklaren Rechtslage, entsprechende Anträge vorsorglich bereits im Zusammenhang mit der (technisch) ersten AGV zu initiieren, um formellen Einwänden vorzubeugen.
Fazit: Die zweite AGV ist kein Reparaturbetrieb
Die zweite AGV ist ein wichtiges Instrument – aber kein Joker für Korrekturen. Anpassungen der Tagesordnung sind nur in engen Grenzen möglich. Das SchVG regelt nicht abschließend, ob und wie mit Ergänzungsverlangen bzw. Gegenanträgen in Bezug auf eine technisch zweite AGV umzugehen ist. In der Praxis sind sie jedoch ein probates und wünschenswertes Mittel, um aus Gläubigersicht auf den Inhalt einer Beschlussfassung Einfluss nehmen zu können. Aus Sicht der Emittenten ist in jedem Fall eine saubere, vorausschauende Vorbereitung der Tagesordnung ratsam. Denn nur was dort transparent angelegt ist, kann auch wirksam beschlossen werden. Auch Sicht der Gläubiger können Differenzen zwischen der Bekanntmachung und dem Inhalt einer AGV mögliche Anknüpfungspunkte für Anfechtungsklagen darstellen.
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