Law Corner: Corporate Social Responsibility (CSR)

Dr. Pospiech (li) und Dr. Rubner, GÖRG
Dr. Pospiech (li) und Dr. Rubner, GÖRG

Der Law Corner Beitrag von Dr. Lutz Pospiech, Assoziierter Partner, Dr. Daniel Rubner, Assoziierter Partner, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München.

Die Weihnachtszeit bietet den passenden Rahmen, sich mit Fragestellungen jenseits schnöder pekuniärer Erwägungen zu befassen: Am 19.4.2017 ist das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) in Kraft getreten (BGBl. 2017, 802). Es entfaltet seine Wirkung für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen – und betrifft auch Anleiheemittenten am regulierten Markt.

Zweck der nichtfinanziellen Berichterstattung
Ziel des Gesetzes und der zu Grunde liegenden europäischen Richtlinie 2014/95/EU (CSR-Richtlinie) ist es, die globale Wirtschaft nachhaltig zu fördern und für die Berichterstattung und Transparenz von nichtfinanziellen Informationen einen europäischen Mindeststandard auf hohem Niveau zu etablieren (Erwägungsgrund 1 CSR-Richtlinie). Die Anforderungen betreffen u.a. ökologische und soziale Aspekte.

Anwendungsbereich
Zur Berichterstattung nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz verpflichtet sind Kapitalgesellschaften, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen des § 289b I HGB vorliegen: (1) Die Gesellschaft ist eine große Kapitalgesellschaft nach § 267 III 1 HGB, (2) sie ist kapitalmarktorientiert i.S.v. § 264d HGB und (3) sie beschäftigt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer. Mutterunternehmen (§ 290 HGB) haben eine nichtfinanzielle Konzernberichterstattung abzugeben, wenn sie (1) zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, (2) kapitalmarktorientiert nach § 264d HGB sind und (3) im Konzern mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Für Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss und die nichtfinanzielle Konzernerklärung des Mutterunternehmens einbezogen werden, entfällt die Pflicht.

Inhalt der nichtfinanziellen Berichterstattung
Die jeweilige Gesellschaft ist verpflichtet, ihr Geschäftsmodell zu beschreiben (§ 289 I HGB) und nach § 289c II HGB zumindest auf folgende Aspekte einzugehen: (1) Umweltbelange, (2) Arbeitnehmerbelange, (3) Sozialbelange, (4) Achtung der Menschenrechte und (5) Bekämpfung von Korruption.

Foto: © Zffoto – stock.adobe.com

Foto: © Zffoto – stock.adobe.com

Zu den vorgenannten Aspekten sind jeweils diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf diese Aspekte erforderlich sind (§ 289 c III HGB), u.a. (1) die Konzepte, die von der Gesellschaft im Hinblick auf die in § 289c II HGB genannten Aspekte verfolgt werden, einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse; fehlen solche Konzepte, muss dies gesondert begründet werden (§ 289c IV HGB); (2) die aus den Konzepten resultierenden Ergebnisse; (3) die wesentlichen Risiken der Geschäftstätigkeit für die nichtfinanziellen Aspekte und deren Handhabung; (4) die wesentlichen Risiken der Geschäftsbeziehungen für die nichtfinanziellen Aspekte und deren Handhabung, wodurch auch Lieferketten und Subunternehmer erfasst sind; (5) die bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren; sowie (6) Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und Erläuterungen, soweit diese für das Verständnis erforderlich sind.

Prüfung
Nach § 317 II 4 HGB erstreckt sich die Prüfungspflicht des Abschlussprüfers auf formelle Aspekte und die Frage, ob die nichtfinanzielle Berichterstattung vorgelegt wurde. Eine inhaltliche Prüfung ist nicht erforderlich, jedoch auf freiwilliger Basis zulässig.

In einer AG hat der Vorstand die nichtfinanzielle Berichterstattung nach § 170 I AktG dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat die nichtfinanzielle Berichterstattung seinerseits zu prüfen.

Foto: © cameris – stock.adobe.com

Foto: © cameris – stock.adobe.com

Veröffentlichung
Es besteht die Möglichkeit der Veröffentlichung als nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung innerhalb des (Konzern-) Lageberichts oder als eigenständiger nichtfinanzieller (Konzern-)Bericht.

Sanktionen
Eine fehlende oder fehlerhafte nichtfinanzielle Berichterstattung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 334 I Nr. 3, Nr. 4 HGB). Daneben wurde der Straftatbestand der unrichtigen Darstellung nach § 331 Nr. 1 HGB erweitert und erfasst auch die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in einer nichtfinanziellen Erklärung.

Fazit
Die EU-Kommission hat zwar Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen veröffentlicht (2017/C 215/01). Gleichwohl wird gerade in der Anfangszeit die unbestimmte Formulierung des § 289c HGB Probleme bei der praktischen Handhabung im Hinblick auf den Inhalt und die Ausgestaltung der nichtfinanziellen Erklärung bereiten.

Das neue jährliche BondGuide Nachschlagewerk ‘Anleihen 2017′ ist da – hier der Link zum e-Magazin / Download! Für Interessierte stellen wir außerdem weiterhin die Vorjahres-Ausgabe Anleihen 2016′ als e-Magazin / Download zur Verfügung.

! Bitte nutzen Sie für Fragen und Meinungen Twitter – damit die gesamte Community davon profitiert. Verfolgen Sie alle Diskussionen & News zeitnaher auf Twitter @bondguide !