Schirp & Partner: Laurèl-Anleihe – Klage gegen gemeinsamen Vertreter?

SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB: Laurèl-Anleihe A1RE5T / DE000A1RE5T8: Klage gegen gemeinsamen Vertreter
Foto @ Laurèl GmbH

Dieses Ergebnis war leider von Anfang an absehbar und zwingend. Nicht nur die Anleihegläubiger hatten Aktien oder eine vergleichbare Barabfindung bekommen. Der Planinvestor, ein Fonds der Gesellschaft Robus Capital, hatte 255.000 Aktien für 1,67 EUR erworben und das Laurèl-Management, das die Misere zu verantworten hat, erhielt 75.000 Aktien für 1,00 EUR das Stück.

Dies ist alles im Insolvenzplan so vorgesehen. Diesem hätten die Anleihegläubiger niemals zustimmen dürfen. Es verdienten alle daran, nur nicht die Anleihegläubiger, die offensichtlich massiv benachteiligt wurden.

Aber warum haben diese trotzdem zugestimmt? Nun, sie haben nicht selbst dem Insolvenzplan zugestimmt, sondern wurden hierbei von dem gemeinsamen Vertreter vertreten. Eine Abstimmung der Anleihegläubiger fand gerade nicht statt. Eine eigens hierfür vorgesehene Gläubigerversammlung wurde kurzfristig abgesagt, dabei hätte diese zumindest darüber abstimmen können, dass der gemeinsame Vertreter diesem Insolvenzplan nicht zustimmt. Dies wollte man aber um jeden Preis verhindern.

Es bleibt fraglich, ob der gemeinsame Vertreter überhaupt über einen derartigen Insolvenzplan abstimmen durfte oder aber bereits seine Kompetenz überschritten hat. Zumindest aber hat er sich unseres Erachtens schadenersatzpflichtig gemacht.

Munich Brand Hub AG veröffentlicht Erwerbsangebot an die Anleihegläubiger der Laurèl GmbH zur Umsetzung des Debt-to-Equity-SwapsDas Gesetz zielt bei dem erst am 1. März 2012 eingeführten Schutzschirmverfahren darauf ab, dass die Gläubigergruppen eigenverantwortlich ihre Interessen wahrnehmen. Im Falle der Anleihegläubigergruppe, der größten Gläubigergruppe in diesem Verfahren, nahmen diese aber ihre Interessen nicht selber wahr. Vielmehr handelte hier ausschließlich der gemeinsame Vertreter.

Der gemeinsame Vertreter kann unseres Erachtens in dem Verfahren der Laurèl GmbH aber nicht die Interessen der Anleihegläubiger im Sinn gehabt haben, als er dem Insolvenzplan zustimmte, der offensichtlich die Anleihegläubiger massiv gegenüber den anderen Gläubigergruppen benachteiligte.

Was können Anleihegläubiger noch tun?
Das Geld ist nicht weg, es hat nur ein anderer. In diesem Fall weiß man auch, wer! Die Anleihegläubiger sollten prüfen, ob sie Schadenersatzansprüche geltend machen wollen. Der gemeinsame Vertreter hatte noch „auf Kosten der Gesellschaft“ eine Vemögensschaden-Haftpflichtversicherung in Höhe von 20 Mio. EUR abgeschlossen. An der Solvenz des Schuldners bestehen keine Zweifel. Unseres Erachtens ist auch der Pflichtverstoß eindeutig.

Wer an einem Vorgehen gegen den gemeinsamen Vertreter interessiert ist, kann sich gerne melden unter:

Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach
E-Mail: Schmidt-Morsbach@ssma.de

Fotos @ Laurèl GmbH

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