Law Corner: BaFin veröffentlicht Bußgeldleitlinien II

Dr. Anne de Boer, Heuking Kühn Lüer Wojtek
Dr. Anne de Boer, Heuking

Law Corner Beitrag von Dr. Anne de Boer, Rechtsanwältin und Partnerin, Heuking Kühn Lüer Wojtek.

Am 22. Februar 2017 hat die BaFin ihre neuen Bußgeldleitlinien II veröffentlicht, die für Verstöße bei Ad-hoc-Mitteilungen, Stimmrechtsmeldungen sowie der Finanzberichterstattung gelten. Diese ergänzen die Bußgeldleitlinien vom November 2013, die noch vor Inkrafttreten der aktuellen kapitalmarktrechtlichen Regelungen der MAR/MAD veröffentlicht wurden.

Die BaFin kann nach dem nun geltenden Recht bei entsprechenden Verstößen deutlich höhere Sanktionen als nach altem Recht verhängen. Mit den Bußgeldleitlinien will sie ihre Anwendungspraxis nachvollziehbar gestalten und den Grundsatz der Gleichbehandlung sichern.

In ihrer Pressemitteilung erklärte die BaFin zugleich, dass gerade bei Konzernen mit hohem Umsatz und Marktkapitalisierung bei schwerwiegenden Verstößen in Zukunft deutlichere Bußgelder zu sehen sein werden.

Wesentliche Bußgeldregeln
Die Ermittlung erfolgt grundsätzlich in zwei Stufen: Zunächst ist der Bußgeldrahmen mit dem Höchstbetrag zu bestimmen und sodann die konkrete Zumessung anhand eines Verfahrens in drei Schritten vorzunehmen.

(1) Höchstbeträge
Die Bußgeldrahmen und Höchstbeträge ergeben sich bei Verstößen gegen Pflichten zu Ad-hoc-Mitteilungen, Stimmrechtsmeldungen sowie der Finanzberichterstattung aus § 39 Abs. 4, 4a, 6 WpHG, wobei der jeweils höchste der genannten Beträge anzuwenden ist:

Law Corner: BaFin veröffentlicht Bußgeldleitlinien IIBei Verstößen gegen die Pflichten nach § 37 v, w i.V.m. § 39 Abs. 6 WpHG sind dagegen Höchstbeträge vorgesehen von bis zu 0,5 Mio. EUR.

2) Konkrete Zumessung
Auf der zweiten Stufe werden tat- und täterbezogene Umstände berücksichtigt. Diese Zumessung erfolgt in folgenden drei Schritten:
• Ermittlung des Grundbetrags anhand der Größe des Emittenten und der Tatumstände,
• Anpassung mittels täterbezogener Zumessungskriterien (mildernd/erschwerend), und
• Anpassung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Bei der Ermittlung des Grundbetrags werden die Unternehmen nach ihrer Marktkapitalisierung in sechs Gruppen kategorisiert, wobei die höchste Kategorie über 20 Mrd. EUR Marktkapitalisierung bedeutet und die geringste bis 10 Mio. EUR. Die Tatumstände sind von „leicht“ über „mittel“ bis „außerordentlich schwer“ in fünf Gruppen eingestuft. Im besonderen Teil der Leitlinien sind die Grundbeträge für die einzelnen Emittentengruppen und die Kategorien der Tatumstände tabellarisch dargestellt.

Mildernd kann sich unter anderem Folgendes auswirken:
• fahrlässiges oder leichtfertiges Handeln,
• Geständnisse,
• Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung,
• Besserungsversprechen/-maßnahmen,
• eine lange Verfahrensdauer.

Verschärfend kann beispielsweise eine Wiederholungstat oder die gesteigerte Uneinsichtigkeit des Betroffenen berücksichtigt werden. Liegen Milderungsgründe oder erschwerende Umstände vor, kann der ermittelte Grundbetrag unter- oder überschritten werden.

Veröffentlichung von Sanktionen und Strafbarkeit
Emittenten müssen weiter berücksichtigen, dass die BaFin nach dem Prinzip „Naming und Shaming“ Verstöße gegen das neue Marktmissbrauchsrecht in der Regel unter Nennung der Betroffenen veröffentlicht. Darüber hinaus kommen bei schweren Verstößen auch strafrechtliche Sanktionen in Betracht.

Vorbeugung mittels Compliance-Strukturen
Emittenten sollten unbedingt die neuen kapitalmarktrechtlichen Regelungen einhalten und jegliche Verstöße vermeiden. Es sollten geeignete Compliance-Strukturen implementiert, ständig überwacht und an die Marktpraxis angepasst werden. Wichtig ist auch, dass die Organe und Mitarbeiter sowohl die Regelung als auch die harten Folgen ausreichend kennen.

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