Law Corner: Wichtiger Baustein für die Umsetzung eines Debt Equity Swaps: die Hauptversammlungsbeschlüsse

Der Law Corner Beitrag von Dr. Christian Becker, Partner, und Lutz Pospiech, Rechtsanwalt, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München

Ist zur Sicherung des Fortbestands eines Unternehmens die nachhaltige Anpassung der Finanzierungsstruktur eines Emittenten erforderlich, ist oftmals die (Teil-)Umwandlung von Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile (Debt Equity Swap) das einzig mögliche Sanierungsmittel, um den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern. Sofern der Emittent eine Aktiengesellschaft ist, bringen die Anleihegläubiger im Rahmen des Debt Equity Swaps ihre Forderungen aus den Schuldverschreibungen gegen die AG als Sacheinlage ein und erhalten im Gegenzug neue Aktien. Die Umsetzung des Debt Equity Swaps erfordert neben der Beschlussfassung der Anleihegläubiger stets auch einen Beschluss der Hauptversammlung über die erforderliche Sachkapitalerhöhung.

Vereinfachte Kapitalherabsetzung
Bei einem Debt Equity Swap beschließen die Altaktionäre, die in der Unternehmenskrise „aus dem Geld“ sind, in der Regel zunächst eine sogenannte vereinfachte Kapitalherabsetzung. Dadurch werden die Verluste den Altaktionären zugeordnet und eine Grundkapitalstruktur hergestellt, die überhaupt erst eine Sach- bzw. Barkapitalerhöhung ermöglicht. So besteht auch für die Altaktionäre ein Anreiz, die Bilanzsanierung mitzutragen.

Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
Damit die Anleihegläubiger ihre Forderungen als Sacheinlage in die Gesellschaft einbringen können, muss die Hauptversammlung eine Sachkapitalerhöhung beschließen. Diese ist ohne Bezugsrecht der Altaktionäre auszugestalten. Denn nur die Anleihegläubiger verfügen über den Sacheinlagegegenstand: die einzubringenden Schuldverschreibungen. Erforderlich dafür ist ein ausführlicher Bericht des Vorstands zur Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses. Der Vorstand muss begründen, dass der Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre im Gesellschaftsinteresse geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig ist.

Bei einem Debt Equity Swap als wesentliches Sanierungsinstrument wird dies dem Vorstand dann gelingen, wenn er überzeugend darlegen kann, dass eine Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss in der konkret vorgeschlagenen Struktur der einzig gangbare Weg ist, um die Anleihegläubiger in das Restrukturierungskonzept der Gesellschaft einbinden zu können.

Weitere Kapitalmaßnahmen
Die Restrukturierung einer Anleihe ist regelmäßig nur ein Baustein und insoweit eingebunden in ein Gesamtrestrukturierungskonzept, das insbesondere auch die operative Sanierung umfasst. Um frisches Eigenkapital einzuwerben, wird die Hauptversammlung, die über einen Debt Equity Swap abstimmt, oftmals zugleich eine flankierende Barkapitalerhöhung beschließen. So kann sich auch ein neuer Investor an der Gesellschaft beteiligen. Zudem lassen sich Anfechtungsrisiken minimieren, da eine kompensierende Barkapitalerhöhung den Altaktionären die Möglichkeit eröffnet, ihrer erheblichen Verwässerung nach der Sachkapitalerhöhung entgegenzuwirken. Das OLG Köln (Az. 18 U 175/13) hat in Sachen SolarWorld entschieden, dass auch ohne kompensierende Barkapitalerhöhung bereits allein der Sanierungszweck den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Sachkapitalerhöhung zur Umsetzung eines Debt Equity Swaps rechtfertigen kann.

Fazit
So bedeutsam das Erreichen der Beschlussfähigkeitsquoren und der erforderlichen Mehrheiten der Anleihegläubiger ist: Die Umsetzung eines Debt Equity Swaps kann nur gelingen, wenn auch die Hauptversammlung die erforderlichen Kapitalmaßnahmen mit der notwendigen Mehrheit beschließt. Angesichts in der Praxis drohender HV-Beschlussmängelklagen ist besonderes Augenmerk auf die konkrete Struktur der Kapitalmaßnahmen und die ausführliche Rechtfertigung und Begründung des Bezugsrechtsauschlusses der Altaktionäre zu legen.