Law Corner: Geplante Vereinfachungen für Sekundäremissionen

Ingo Wegerich (li) und René Krümpelmann, Rechtsanwälte,Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Ingo Wegerich (li) und René Krümpelmann, Rechtsan-
wälte, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Der Law Corner Beitrag von Ingo Wegerich, Rechtsanwalt und Partner, und René Krümpelmann, LL.M. (Sydney), Rechtsanwalt, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Im Zuge der Schaffung einer Kapitalmarktunion sollen seitens der Gesetzgeber der Europäischen Union Erleichterungen bei der Finanzierung über die Kapitalmärkte geschafft und die Unternehmensfinanzierung effizienter gestaltet werden. Für dieses Ziel wird auch das europäische Prospektrecht überarbeitet.

Die EU-Kommission hat sich bei der Erstellung der neuen EU Prospektverordnung (EU-ProspektVO) u.a. mit der Frage beschäftigt, inwieweit Anforderungen bei sog. Sekundäremissionen* gesenkt werden können, damit sich Verwaltungsaufwand und Kosten für die Emittenten verringern. Sekundäremissionen sind (weitere) Emissionen von Emittenten, deren Wertpapiere bereits im geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem (MTF) zugelassen sind.

Zurzeit befindet sich die EU-ProspektVO im Gesetzgebungsverfahren. Die Trilog-Verhandlungen zwischen EU-Kommission, EU-Rat und EU-Parlament sind noch nicht abgeschlossen. Die geplanten Vereinfachungen gelten frühestens im Jahr 2018.

Hintergrund

Foto: © alphaspirit/www.fotolia.com

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Rund 70% (!) aller in einem Bezugsjahr gebilligten Dividendenprospekte beziehen sich auf Emissionen von Unternehmen, die bereits an einem geregelten Markt oder in einem MTF zugelassen sind. Erleichterte Offenlegungspflichten für Sekundäremissionen würden nach Einschätzung der EU-Kommission jährlich ca. 700 von 935 (!) Dividendenprospekte betreffen und damit ein Einsparpotenzial von ca. 130 Mio. EUR auf Emittentenseite bedeuten. Zusätzlich würde die Beschaffung von Eigenkapital durch die Förderung von Sekundäremissionen stark erleichtert werden.

Anwendungsbereich
Umfasst von den Erleichterungen für Sekundäremissionen sind:

(1) Emittenten, deren Wertpapiere seit mindestens 18 Monaten zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind und die mehrere Wertpapiere derselben Gattung begeben;
(2) Emittenten, deren Dividendenwerte seit mindestens 18 Monaten zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind und die Nicht-Dividendenwerte begeben;
(3) Anbieter einer Gattung von Wertpapieren, die seit mindestens 18 Monaten zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind.