Law Corner: Bilanzskandale adé? – Die Abschlussprüferreform

Dr. Thorsten Kuthe (li) und Christopher Görtz, Rechts-
anwälte, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln

Der Law Corner Beitrag von Dr. Thorsten Kuthe und Christopher Görtz, Rechtsanwälte, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln

In der jüngeren Vergangenheit ist es mehrfach zu Bilanzskandalen bei (KMU-)Emittenten von Anleihen (und auch Aktien) gekommen. So wurde z.B. bekannt, dass die Jahresabschlüsse der MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG wesentliche falsche Angaben enthielten. Solche Fälle tragen dazu bei, das ganze Segment der KMU-Emissionen in Mitleidenschaft zu ziehen. Es lohnt sich daher ein Blick auf aktuelle Gesetzgebungsvorhaben, die zur Verbesserung der Kontrolle von Jahresabschlüssen führen sollen.

Verlässlichkeit von Fakten ist eine wesentliche Grundlage für das Vertrauen in Investitionsentscheidungen. Die Zukunft ist mit Unsicherheiten und Prognosen behaftet, auf die Unternehmensvergangenheit hingegen wollen sich Investoren zu Recht verlassen können. Wenig ist daher negativer für den Markt, als wenn Angaben in Jahresabschlüssen nicht verlässlich sind. Auch wenn es mehr als genug Regulierung am Kapitalmarkt gibt, stellt sich an dieser Stelle die Frage, ob und wenn ja was der Gesetzgeber tun kann, um die Qualität der Abschlüsse zu erhöhen.

Kontrollen verstärken?
Der naheliegende Gedanke wäre, Kontrollen zu verstärken. Nun gibt es bereits Instanzen, die (in bestimmten Grenzen) überprüfen, ob die Aufstellung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses im Einklang mit geltendem Recht erfolgt, nämlich (sofern vorhanden) den Aufsichtsrat und darüber hinaus den Abschlussprüfer. Und hiermit hat sich tatsächlich der Gesetzgeber befasst:

Zum 17. Juni 2016 tritt in Deutschland die (europäische) Abschlussprüferverordnung (EU-APVO) in Kraft. Daneben hat die Bundesregierung am 16. Dezember 2015 den Entwurf eines Abschlussprüferreformgesetzes (AReG) beschlossen und das weitere Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Durch das AReG sollen die EU-Vorgaben aus der 2014 überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden.

„Mindestkompetenz“ vorausgesetzt
Bezüglich des Aufsichtsrats versucht der Gesetzgeber zunächst durch Vorgaben für eine „Mindestkompetenz“ einen Qualitätsstandard bei der Billigung des Jahres- und Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat zu gewährleisten. Bei Besetzung des Aufsichtsrates ist zukünftig darauf zu achten, dass dort nicht nur Finanzexpertise, sondern darüber hinaus Branchenexpertise vorhanden ist. Allerdings: Diese Regelungen gelten wie alle anderen hier beschriebenen Neuerungen nur für „Unternehmen von öffentlichem Interesse“. Dies sind Unternehmen, deren Anleihen oder Aktien zum Handel in einem regulierten Markt zugelassen sind. Reine Freiverkehrsgesellschaften sind von den neuen Regelungen daher nicht betroffen.

Für die Aufsichtsräte betroffener Unternehmen zückt der Gesetzgeber dann aber in bestimmten Fällen auch ein scharfes Schwert: Die Verletzung mancher abschlussprüfungsrelevanter Pflichten des Aufsichtsrats, wie der Pflicht zur gesetzmäßigen Auswahl des Prüfers und der Überwachung erlaubter Nichtprüfungsleistungen, ist zukünftig eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR sanktioniert.

Für Abschlussprüfer führt die EU-APVO eine zwingende externe Rotation ein. Allerdings: die Frist liegt bei zehn Jahren und kann nach dem Entwurf des AReG unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Höchstlaufzeit von max. 20 Jahren verlängert werden.

Fazit
Die Reformen des Abschlussprüferrechts klingen zunächst nach wesentlichen Verschärfungen. Die praktische Relevanz ist aber begrenzt: Abgesehen davon, dass nur Unternehmen im regulierten Markt betroffen sind, sollten sich z.B. Fehler bei der Auswahl des Prüfers vermeiden lassen. Eines darf aber nicht vergessen werden: Schon nach geltendem Recht ist vorsätzliche Falschbilanzierung für Vorstände bzw. Geschäftsführer und Aufsichtsräte strafbar. Das darf nicht dazu führen, dass Streitigkeiten über Bilanzierungsspielräume zu Strafverfahren führen. Echte Missbrauchsfälle können hierüber jedoch bereits heute erfasst werden.

! Bitte nutzen Sie für Fragen und Meinungen Twitter – damit die gesamte Community davon profitiert. Verfolgen Sie alle Diskussionen & News zeitnaher auf Twitter@bondguide !