Länderübergreifende Emissionen: Passporting und Sprachregime

Anleihen und andere Wertpapiere werden regelmäßig nicht nur in Deutschland, sondern auch in Luxemburg, Österreich und anderen Ländern öffentlich angeboten. Insofern können und werden die Vorteile der europäischen Prospektverordnung genutzt – beim Sprachregime ist allerdings einiges zu beachten!

Passporting
Ein in einem Land gebilligter Wertpapierprospekt kann grundsätzlich auch für ein öffentliches Angebot in einem anderen Land verwendet werden. Dafür genügt ein einfacher Notifizierungsantrag, in Deutschland nach § 17 WpPG. In der Folge sind der gebilligte Wertpapierprospekt, aber auch ein Basisprospekt und Nachträge an die Behörde eines anderen Landes zu notifizieren. Das insoweit aufnehmende Land nimmt kein eigenes Billigungsverfahren und keine inhaltliche Prüfung vor.  Aber nicht alle wertpapierrechtlichen Dokumente sind notifizierungsfähig und z.B. müssen endgültigen Bedingungen in jedem Land des öffentlichen Angebots separat nach den jeweiligen Regelungen hinterlegt werden.

Zusätzliche Informationen im Wertpapierprospekt
Bei einem öffentlichen Angebot in mehreren Ländern sind in den Prospekt eventuell ergänzende Informationen zum Angebot aber auch zu steuerlichen Themen, bei Anleihen insoweit nach Anhang V Ziffer 4.1.4, aufzunehmen.

Sprachregime
So ist in § 19 Abs. 1 WpPG geregelt, dass ein Prospekt für ein öffentliches Angebot nur in Deutschland und sofern der Herkunftsstaat des Emittenten ebenfalls Deutschland ist, auf Deutsch zu erstellen ist. Auf der Basis eines Antrags bei der BaFin könnte der Prospekt in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache – wobei nur Englisch in Deutschland anerkannt ist – erstellt werden, wenn die Zusammenfassung ebenfalls ins Deutsche übersetzt wird.

Für öffentliche Angebote oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt nur oder auch im Ausland oder eine Notifizierung von Prospekten aus dem Ausland nach Deutschland enthalten die Prospektregelungen genaue Vorgaben zur Sprache des Prospekts und notwendigen Übersetzungen des gesamten Prospekts bzw. der Zusammenfassung. Für Deutschland gilt insofern grundsätzlich[1], dass der Prospekt in Deutschland nur auf Deutsch oder Englisch als in internationalen Finanzkreisen gebräuchlicher Sprache gebilligt werden kann. Selbst Französisch ist in Deutschland nicht anerkannt. Bei einer Notifizierung nach Deutschland muss der gesamte Prospekt ebenfalls auf Deutsch oder Englisch verfasst sein oder in eine dieser Sprachen übersetzt werden und die Zusammenfassung ins Deutsche übersetzt sein. Die Übersetzungen selbst müssen nicht gebilligt sein, sondern es genügt, diese beizufügen; allerdings ist dann hinreichend zu kennzeichnen, welche Sprachfassung die Gebilligte ist.

Im Übrigen ist der Prospekt in einer Sprache abzufassen. Ausnahmsweise sind so genannte gebrochene Spracheregimes zulässig, z.B. dass die Finanzinformationen in Englisch verfasst sind und der Hauptteil des Prospekt auf Deutsch.

Die ESMA hat insofern in einer Liste die jeweiligen Sprachanforderungen der Länder an Billigung und Notifizierung zusammengestellt, die auf deren Internetseite abgerufen werden kann. Soweit eine Abweichung von der Liste überlegt wird, sollte dies dringend mit der Behörde, an die die Notifizierung erfolgt, abgestimmt werden.

Dr. Anne de Boer, Partnerin GSK Stockmann + Kollegen

 


[1] Ausnahme u.a. in § 19 Abs. 5 WpPG bei Stückelungen über 100.000 EUR