Law Corner: BGH: Zulässigkeit des Opt-in auch nach Insolvenzeröffnung

Dr. Christian Becker (li), Dr. Lutz Pospiech, GÖRG

Der Law Corner Beitrag von Dr. Christian Becker, Partner, Dr. Lutz Pospiech, Assoziierter Partner, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München.

Wird über das Vermögen eines Anleiheemittenten in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet, finden sowohl das SchVG als auch die InsO Anwendung. Mangels klarer gesetzlicher Bestimmungen sind viele in der Praxis auftauchende Fragen jedoch nicht geregelt.

Mit Urteil vom 16.11.2017 hat der BGH zwei davon geklärt: Neben der Zulässigkeit des Opt-in-Beschlusses nach Insolvenzeröffnung erklärt der BGH die Beschlusskontrolle gem. § 78 InsO für nach Verfahrenseröffnung gefasste Gläubigerbeschlüsse für anwendbar. Für die Restrukturierungspraxis bedeutsame Fragen zum Zusammenspiel von SchVG und InsO bleiben indes weiter ungeklärt.

Urteil des BGH (Az. IX 260/15)
Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob Gläubiger von Altanleihen nach Insolvenzeröffnung gem. § 24 II SchVG für die Anwendung des neuen SchVG optieren und anschließend einen gemeinsamen Vertreter bestellen konnten. Die Vorinstanz, das OLG Dresden (Az. 13 U 223/15), hatte dies unter Verweis auf die Gesetzesbegründung, wonach die Anleihegläubiger nach Insolvenzeröffnung abweichend von § 5 I SchVG nur noch befugt seien, über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters zu entscheiden, verneint (s. hierzu die BondGuide-Ausgabe #08/2016, S. 25). Dem ist der BGH – u.E. zu Recht – nicht gefolgt.

Foto: © grafikplusfoto – stock.adobe.com

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Opt-in auch nach Insolvenzeröffnung
Der BGH führt aus, dass aus dem Hinweis des Gesetzgebers nicht zu entnehmen sei, dass damit auch eine nach § 24 II SchVG zwecks Anwendung des Neurechts erforderliche Änderung der Anleihebedingungen unzulässig sei. Der Gesetzgeber habe vielmehr die Notwendigkeit einer Änderung der Anleihebedingungen gerade in der Krise und Insolvenz des Schuldners betont. Zudem beschränke sich der Opt-in-Beschluss als Grundlagenbeschluss allein darauf, das SchVG für anwendbar zu erklären, ohne die für die jeweilige Schuldverschreibung konkret vereinbarten Anleihebedingungen zu modifizieren.

Insolvenzrechtliche Beschlusskontrolle
Im Einklang mit der h.M. im Schrifttum stellt der BGH zudem klar, dass ein nach Insolvenzeröffnung gefasster Beschluss der Gläubiger (i) mangels Verweises in § 19 II bis IV SchVG auf die Anfechtungsklage gem. § 20 SchVG allein der insolvenzrechtlichen Beschlusskontrolle unterliegt (§ 19 I SchVG i.V.m. § 78 InsO) und (ii) auch nur vom Insolvenzgericht aufgehoben werden kann.

Zulässigkeit weiterer Gläubigerbeschlüsse nach Insolvenzeröffnung
Die umstrittene Frage der Zulässigkeit weiterer Beschlüsse nach Maßgabe des SchVG im Insolvenzverfahren lässt der BGH leider offen. Einerseits bezeichnet er die Ansicht, die aus der Gesetzesbegründung zum § 225a InsO, wonach ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger über einen Debt-Equity-Swap nach § 5 III SchVG auch im Insolvenzverfahren statthaft ist, die generelle Zulässigkeit weiterer Beschlüsse nach Verfahrenseröffnung schließt, als „zutreffend“. Andererseits weist er darauf hin, dass eine Modifizierung der Anleihebedingungen nach Insolvenzeröffnung ‚Probleme‘ aufwerfen könnte und differenziert zwischen dem isolierten Opt-in-Beschluss und anderen zu Änderungen der Anleihebedingungen führenden Beschlüssen.

Kritische Würdigung
Der Opt-in nach Insolvenzeröffnung ermöglicht die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, der mit den Befugnissen des neuen SchVG ausgestattet ist. Das SchVG hat – im Interesse einer effizienten Durchführung des Insolvenzverfahrens – den Aufgabenkreis des gemeinsamen Vertreters erheblich erweitert. Auch die Klarstellung der Anwendung der Beschlusskontrolle gem. § 78 InsO und der daraus folgenden sofortigen Vollziehbarkeit von Beschlüssen ist zu begrüßen. Da der BGH leider die Gelegenheit nicht genutzt hat, die Frage der Zulässigkeit weiterer Gläubigerbeschlüsse im Insolvenzverfahren zu klären, bleibt zu hoffen, dass er sich zeitnah auch mit dieser praxisrelevanten Rechtsfrage zu befassen hat und für Klarheit sorgen wird.

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