Law Corner: Das neue Transparenzregister

Dr. Pospiech (li) und Dr. Rubner, GÖRG
Dr. Pospiech (li) und Dr. Rubner, GÖRG

Der Law Corner Beitrag von Dr. Lutz Pospiech, Assoziierter Partner, Dr. Daniel Rubner, Assoziierter Partner, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München.

Durch das am 26.06.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 23.06. wurde das Geldwäschegesetz (GwG) geändert und das Transparenzregister eingeführt. Eingetragene Gesellschaften in Deutschland müssen jetzt grundsätzlich Angaben zu ihren „wirtschaftlich Berechtigten“ machen.

Zweck des Transparenzregisters
Das beschränkt öffentliche Transparenzregister soll seit dem 01.10.2017 die Beteiligungstransparenz bei Gesellschaften erhöhen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekämpfen zu können. Es wird in elektronischer Form von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt.

Das Transparenzregister soll Auskunft über die Identität der „wirtschaftlich Berechtigten“ von bestimmten „Vereinigungen“ und „Rechtsgestaltungen“ geben. Unter Vereinigungen (§20 GwG) sind hierbei Kapitalgesellschaften, eingetragene Vereine und rechtsfähige Stiftungen sowie eingetragene Personengesellschaften zu verstehen. Unter Rechtsgestaltungen (§21 GwG) fallen u.a. Trusts und nicht-rechtsfähige Stiftungen.

Zentraler Begriff des wirtschaftlich Berechtigten
§3 I GwG definiert den „wirtschaftlich Berechtigten“ als natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Vertragspartei letztlich steht, oder als die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Bei juristischen Personen sind damit regelmäßig die natürlichen Personen gemeint, die (un-)mittelbar 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten bzw. kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (§3 II 1 GwG). Eine Kontrolle liegt vor, wenn die natürliche Person (un-)mittelbar beherrschenden Einfluss entsprechend §290 II bis IV HGB ausüben kann.

Für den Fall, dass sich keine (andere) natürliche Person zweifelsfrei als wirtschaftlich Berechtigter ermitteln lässt, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter als solcher (§3 II 5 GwG).

Zur Mitteilung Verpflichtete
Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften sowie Trustees und Treuhänder von Rechtsgestaltungen nach §21 GwG sind zur unverzüglichen Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet.

Foto: © grafikplusfoto – stock.adobe.com

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Die Mitteilungspflichten gelten allerdings bereits als erfüllt, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlichen Quellen ergeben – z.B. aus Eintragungen im Handelsregister, Gesellschafterlisten oder Stimmrechtsmitteilungen – oder bei Gesellschaften, die an einem organisierten Markt (§2 V WpHG) notiert sind bzw. gleichwertigen europarechtlichen bzw. internationalen Transparenzanforderungen unterliegen.

Mitteilungspflichtige Angaben
Zu übermitteln sind folgende Angaben: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Die Informationen sollen in zwei Stufen zunächst von den Anteilseignern an die Gesellschaft und danach von dieser an das Transparenzregister übermittelt werden. Von der Mitteilungspflicht umfasst sind u.a. auch nachträgliche Änderungen der Angaben.

Zur Einsichtnahme Berechtigte
Ab dem 27.12.2017 können insbesondere Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden Einsicht in das Transparenzregister nehmen; zudem jeder Dritte, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegen kann (§23 I GwG). Falls der Einsichtnahme überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die Beschränkung der Einsichtnahme Dritter beantragt werden (§23 II GwG).

Sanktionen
Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Das Bußgeld kann bei einfachen Verstößen bis zu 100.000 EUR, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen sogar bis zu 1 Mio. EUR oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen. Verhängte Bußgelder, Art und Charakter des Verstoßes sowie die dafür Verantwortlichen werden von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite bekannt gegeben (naming and shaming).

Fazit
Die Mitteilungspflichten von Gesellschaftern und Anteilseignern an das Transparenzregister sollten für jede (Gruppen-)Gesellschaft fortlaufend überprüft und die Eintragungen ggf. aktualisiert werden. Bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben drohen empfindliche Geldbußen.

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