DGAP-Adhoc: Deutsche Börse AG: EMPFOHLENER UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLUSS VON DEUTSCHE BÖRSE AG UND LONDON STOCK EXCHANGE GROUP PLC – Europäische Kommission untersagt empfohlenen Unternehmenszusammenschluss zwischen Deutsche Börse AG und London Stock Exchange Group plc

DGAP-Ad-hoc: Deutsche Börse AG / Schlagwort(e): Fusionen & Übernahmen

Deutsche Börse AG: EMPFOHLENER UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLUSS VON DEUTSCHE BÖRSE AG UND LONDON STOCK EXCHANGE GROUP PLC – Europäische Kommission untersagt empfohlenen Unternehmenszusammenschluss zwischen Deutsche Börse AG und London Stock Exchange Group plc

29.03.2017 / 11:04 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG, IM GANZEN ODER IN TEILEN, IN ODER INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ODER SONSTIGER STAATEN, IN DENEN DIE VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG GESETZLICHEN VERBOTEN UNTERLIEGEN WÜRDE

Deutsche Börse AG: EMPFOHLENER UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLUSS VON DEUTSCHE BÖRSE AG UND LONDON STOCK EXCHANGE GROUP PLC – Europäische Kommission untersagt empfohlenen Unternehmenszusammenschluss zwischen Deutsche Börse AG und London Stock Exchange Group plc

Die Europäische Kommission hat heute die Deutsche Börse AG („DBAG„) darüber
informiert, dass sie entschieden hat, den empfohlenen Unternehmenszusammenschluss zwischen der DBAG und der London Stock Exchange Group plc („LSEG„) zu untersagen.

Ungeachtet der seitens der Unternehmen angebotenen Abhilfemaßnahmen ist die
Europäische Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zusammenschluss den
effektiven Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindere.

Mit der förmlichen Zustellung der Untersagungsentscheidung wird zeitnah gerechnet. Nachdem der DBAG die Entscheidung der Europäischen Kommission förmlich zugestellt wurde, wird der Eintritt der Vollzugsbedingung nach Ziffer 14.1 B.7 (EU-Fusionskontrolle) der Angebotsunterlage für das Tauschangebot der HLDCO123 PLC an die Aktionäre der DBAG vom 1. Juni 2016 unmöglich. Nach Erhalt der förmlichen Zustellung der Untersagungsentscheidung erlischt dementsprechend das Tauschangebot automatisch und die Kooperationsvereinbarung zwischen u.a. der DBAG und der LSEG vom 16. März 2016 endet automatisch.

HLDCO123 PLC wird das Erlöschen des Tauschangebots veröffentlichen und das Tauschangebot gemäß den Bedingungen des Tauschangebots rückabwickeln.

DISCLAIMER

Diese Veröffentlichung stellt weder ein Angebot zum Kauf, Tausch oder Verkauf noch
eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Tausch oder Verkauf von
Aktien dar. Die Bedingungen und weitere das Tauschangebot der HLDCO123 PLC an
die Aktionäre der DBAG betreffende Bestimmungen waren, soweit nicht durch die
Änderungen des Tauschangebots modifiziert, in der von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht gestatteten Angebotsunterlage mitgeteilt.

Die Aktien der HLDCO123 PLC wurden und werden nicht nach den Vorschriften des
U.S. Securities Act von 1933 in der derzeit gültigen Fassung oder bei einer
Wertpapieraufsichtsbehörde eines Bundesstaates oder einer anderen Rechtsordnung der
USA registriert. Aus diesem Grund dürfen die Aktien der HLDCO123 PLC,
vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, nicht in den USA sowie anderen Rechtsordnungen angeboten oder verkauft werden, wo dies einen Verstoß gegen nationales Recht darstellen würde. Es findet kein öffentliches Angebot in den USA statt.

Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit
deutscher Marktpraxis erfolgt, können die HLDCO123 PLC oder für sie tätige Broker
außerhalb des Tauschangebots unmittelbar oder mittelbar Aktien der DBAG erwerben
bzw. Erwerbsvereinbarungen abschließen. Dies gilt in gleicher Weise für andere
Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs- oder Umtauschrecht in bzw. ein
Optionsrecht auf Aktien der DBAG gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu
Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle
Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung
erforderlich ist.

Diese Veröffentlichung enthält Aussagen, bei denen es sich um „zukunftsgerichtete
Aussagen“ handelt oder die als solche betrachtet werden könnten. „Zukunftsgerichtete
Aussagen“ sind naturgemäß vorausblickend und basieren nicht auf historischen Fakten,
sondern vielmehr auf aktuellen Erwartungen und Prognosen der Geschäftsleitung von
DBAG und LSEG im Hinblick auf zukünftige Ereignisse und unterliegen damit Risiken
und Ungewissheiten, die dazu führen könnten, dass die tatsächlichen Ergebnisse
erheblich von denjenigen abweichen, die durch die zukunftsgerichtete Aussage zum
Ausdruck gebracht oder impliziert wurden. Häufig, jedoch nicht immer, können
zukunftsgerichtete Aussagen durch die Verwendung von zukunftsgerichteten Wörtern
wie „plant“, „erwartet“ oder „erwartet nicht“, „wird erwartet“, „unterliegt“, „budgetiert“,
„eingeplant“, „einschätzen“, „sagt voraus“, „beabsichtigt“, „antizipiert“ oder „antizipiert
nicht“ oder „glaubt“ bzw. an Abwandlungen solcher Wörter und Phrasen oder an
Aussagen erkannt werden, wonach bestimmte Aktionen, Ereignisse oder Ergebnisse
eintreten „können“, „könnten“, „sollten“, „würden“ oder „werden“. Obwohl DBAG und
LSEG glauben, dass die in den zukunftsgerichteten Aussagen reflektierten Erwartungen
angemessen sind, können DBAG und LSEG nicht zusichern, dass die Erwartungen sich
als richtig erweisen. Aufgrund ihrer Art beinhalten zukunftsgerichtete Aussagen Risiken
und Unsicherheiten, da sie sich auf Ereignisse und Umstände beziehen, die in der
Zukunft liegen. Es gibt eine Reihe von Faktoren, auf Grund derer die tatsächlichen
Ergebnisse erheblich von denjenigen abweichen können, die durch die
zukunftsgerichtete Aussage zum Ausdruck gebracht oder impliziert wurden.

Kontakt:
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Deutsche Börse AG
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