SANHA: Gläubigerabstimmung läuft – One Square Advisory stellt Gegenantrag

Stellungnahme zur Pressemitteilung und zum Gegenantrag von One Square Advisory vom 21. Juli 2017
Foto @ SANHA GmbH & Co. KG

Bankübliche Besicherung der Anleihe
Einführung von Finanzkennzahlen, die bei Verletzung zu einer Strafzahlung bei Fälligkeit in Höhe von EUR 3,5 Mio. (entspricht der vorgeschlagenen Zinsersparnis von 7,75% auf 5,5% über die Laufzeit) führen sowie eine Erhöhung des Zinses auf dann wieder 7,75% p.a.
Beschränkung zur Aufnahme weiterer Finanzverbindlichkeiten
Ausschüttungs- und Tilgungssperre für Gesellschafter

„Mit Einführung dieser für Bankdarlehen üblichen Regelungen, sollen die Gläubiger der Anleihe umfassend vor weiterem Wertverlust geschützt werden und sichergestellt werden, dass die Gesellschaft ihre Planung für die Laufzeit der Anleihe einhält“, erklärt OSA und ergänzt: „Dies hält One Square für erforderlich, da die bei Anleiheemission vorgestellte Planung offensichtlich verfehlt wurde. Das von One Square vorgeschlagene Konzept schützt die Anleihegläubiger vor der weiteren Erosion ihrer Forderungen.“

One Square Advisory Services GmbH: SANHA GmbH & Co. KG: One Square lehnt auch nach intensiver Analyse das von SANHA vorgeschlagene Restrukturierungskonzept ab und sieht erheblichen NachbesserungsbedarfNach rechtlicher und inhaltlicher Prüfung nahm Sanha wiederum Stellung und teilte mit, den OSA-Gegenantrag zwar zur Kenntnis zu nehmen, die darin geforderten Maßnahmen aber aufgrund „erheblicher rechtlicher sowie inhaltlicher Schwächen“ nicht zu unterstützen.

Konkret lehnt Sanha den von OSA geforderten und gleichzeitig selber zu besetzenden gemeinsamen Anleihevertreter u.a. wegen „nicht vorhandenem Gläubigerinteresse“ und dem nicht manifesten Sanierungsfall ab. Dazu in der Stellungnahme: „OSA schlägt dabei sich selbst als Gemeinsamen Vertreter und zudem eine Tochtergesellschaft als Sicherheitentreuhänder vor. Unabhängig von der rechtlichen Frage, ob dieses Vorgehen als Gegenantrag mit den vorgeschlagenen Rechten überhaupt zulässig ist, zieht dies erhebliche Honorare für OSA nach sich, für die es […] keine Notwendigkeit gibt.“

Die Forderung nach Strafzinsen und Strafzahlung bei Nichteinhaltung von Finanzkennzahlen lehnt Sanha als „wirtschaftlich überzogen“, da der Größenordnung nach nicht nachvollziehbar und damit aus Sicht von Sanha völlig unangemessen, ab.

MF / fb

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